Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechtsstehend oder linksstehend ist an sich keine Beleidigung; anders aber der Vorwurf des "Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen", weil sich das befreite Österreich nach dem Ende der NS-Herrschaft von nationalsozialistischem und faschistischem Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert hat, daß die Abstempelung eines anderen als "Faschist", "Nationalsozialist" oder "Rechtsextremist" (in obiger Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, ihn einer verächtlichen Gesinnung zu zeihen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093158Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_008