Norm
ABGB §1158 Abs1 IRechtssatz
Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). Der Masseverwalter hat jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde (mit ausführlicher Begründung, daß diesbezüglich auch unter die Novelle 1959 keine Änderung eingetreten ist).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: unbefristet, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Zeitablauf, auf bestimmte Zeit, Frist, Konkurs, Angestellte, LehrlingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028419Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00050_8000000_001