RS OGH 1980/10/14 4Ob50/80, 4Ob93/81 (4Ob94/81, 4Ob95/81), 4Ob1/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1158 Abs1 I
AngG §19 Abs1 I2b
KO §25

Rechtssatz

Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). Der Masseverwalter hat jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde (mit ausführlicher Begründung, daß diesbezüglich auch unter die Novelle 1959 keine Änderung eingetreten ist).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 50/80
    Veröff: EvBl 1981/32 S 100 = Arb 9904 = SZ 53/131
  • 4 Ob 93/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 93/81
    Beisatz: Nicht jedoch Lohnverhältnisse. (T1) Veröff: EvBl 1982/63 S 214 = DRdA 1983,30; hiezu mit Besprechungsaufsatz von Pfeil DRdA 1983,10 = Arb 10056 = SZ 54/146
  • 4 Ob 1/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 1/84
    nur: Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). (T2) Beisatz: Die Rechtsauffassung, daß ein "vom Gesetz her befristetes" Arbeitsverhältnis nicht anders behandelt werden könne als ein "vom Gesetz her zulässig vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis", übersieht den Unterschied zwischen einer vom Gesetz selbst normierten Beschränkung des Kündigungsrechtes und einer Beschränkung, die sich als Folge einer Vereinbarung der Parteien ergibt. (T3) Veröff: RdW 1984,317 = Arb 10328

Schlagworte

SW: unbefristet, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Zeitablauf, auf bestimmte Zeit, Frist, Konkurs, Angestellte, Lehrling

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028419

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0040OB00050_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten