Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Mag. R in K, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999, Zl. 15 1311/184-II/15/99, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1944 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat i. R. seit dem 1. September 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium "Ingeborg Bachmann" in K (im Folgenden: BG/BRG).
Mit Schreiben des Landesschulrats für Kärnten (im Folgenden: LSR) vom 6. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer "mit Wirksamkeit vom 9. Dezember 1996, befristet für die Dauer der Bestellung von Prof. G als Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Kärnten, am BG/BRG in K. provisorisch mit der Leitung der oben genannten Dienststelle betraut." Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für die Dauer dieser Betrauung gemäß § 59 Abs. 1 GehG eine Dienstzulage als Schulleiter gebühre, deren Höhe sich nach § 57 Abs. 2 lit. b leg. cit. sowie den Bestimmungen der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung richte.
Mit Bescheid des LSR vom 21. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 28. Februar 1999 mit Ablauf des 31. August 1999 gemäß § 207n Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom selben Datum gab der LSR dem Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Ruhegenussbemessungsverfahrens den Monatsbezug des Beschwerdeführers wie folgt bekannt:
"Verwendungsgruppe: L1
Gehaltsstufe: 18
seit: 1.1.1999
Gehalt:
mtl.
S 51.407,--
Dienstalterszulage:
mtl.
S
Derzeit Dienstzulage gem. § 57 Abs. 1
GG 1956 (prov. Direktor)
mtl.
S 9.866,35
Summe:
mtl.
S 61.273,35
Bemessungsgrundlage 62 % (§ 4 PG. 1965):
mtl.
S 37.989,48
(54 Monate x 0,3333 %)"
Mit Bescheid vom 11. August 1999 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, vom 1. September 1999 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 31.872,30 gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides legte die erstinstanzliche Behörde der Ermittlung des für die Ruhegenussbemessung maßgeblichen ruhegenussfähigen Monatsbezugs das Gehalt der Gehaltsstufe 18 ohne weitere Zulagen zu Grunde. Davon ausgehend erfolgte die weitere Berechnung des Ruhegenusses mit den anzuwendenden Kürzungsbestimmungen, wie sie sich als Folge einer 54 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgten Ruhestandsversetzung darstellten. Im erstinstanzlichen Bescheid finden sich keine Ausführungen im Bezug auf die bis zur Ruhestandsversetzung an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gebrachte Dienstzulage als "provisorischer" Schulleiter.
Mit Schreiben vom 11. August 1999 teilte das Bundespensionsamt dem LSR mit, dass die Zulage nach § 59 Abs. 13 GehG nur dann ruhegenussfähig sei, wenn die den Anspruch auf Dienstzulage begründende Verwendung mindestens ein Jahr gedauert habe und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden sei. Die Bemessung des Ruhegenusses habe im Fall des Beschwerdeführers daher ohne Dienstzulage erfolgen müssen, weil er nur befristet für die Dauer der Bestellung von Prof. G als Amtsführender Präsident des LSR mit der provisorischen Leitung betraut gewesen sei. Es werde um Überprüfung des Bezuges für August 1999 ersucht.
Der LSR teilte mit Schreiben vom 7. September 1999 mit, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 9. Dezember 1996 mit der provisorischen Leitung des BG/BRG betraut worden sei. Wörtlich heißt es auszugsweise:
"Er übernahm damit die Vertretung des Herrn Amtsführenden Präsidenten Mag. ... . Mag. ... hat die Funktion als Amtsführender Präsident bis zum 07.07.1999 ausgeübt. Ab 08.07.1999 ist Mag. ... in den Krankenstand getreten, welcher bis 31.08.1999 dauerte.
Die provisorische Betrauung von Beschwerdeführer wurde daher nicht mit 07.07.1999 aufgehoben, sondern dauerte bis 31.08.1999.
Beschwerdeführer hat im Monat August 1999 die Direktorenzulage weiterhin bezogen.
Der Landesschulrat für Kärnten ersucht unter Berücksichtigung der Sachlage um Vorschreibung und Flüssigmachung des Ruhegenusses ab 01.09.1999."
In seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durchgehend von Dezember 1996 bis zum 31. August 1999 in der Funktion des Schulleiters am BG/BRG tätig gewesen sei und die Amtsgeschäfte erst am 1. September 1999 an Prof. G. übergeben habe, sodass sein ruhegenussfähiger Monatsbezug zu niedrig angesetzt worden sei. Nach Rücksprache mit der Personalreferentin des LSR sei eine "entsprechende Korrektur" an das Bundespensionsamt ergangen.
Hierauf richtete das Bundespensionsamt mit Schreiben vom 21. September 1999 an den LSR das Ersuchen,
"entsprechende Unterlagen, aus denen die neuerliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der provisorischen Leitung des BG/BRG ab 8.7.1999 hervorgeht zu übermitteln, da nach ha. Ansicht die Betrauung auf Grund der seinerzeit ausgesprochenen Befristung 'für die Dauer der Bestellung von Prof. ... als Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Kärnten' jedenfalls mit dem Enden der Funktion von Prof. ... ebenfalls beendet war. Einer Aufhebung der Betrauung bedurfte es dazu nicht mehr, jedenfalls aber einer neuerlichen formellen Betrauung unter Beachtung der Durchführungsbestimmungen zu § 59 Abs. 1 PG 1965 (gemeint wohl: GehG)."
In seinem Antwortschreiben vom 12. Oktober 1999 verwies der LSR zunächst auf die Betrauung des Beschwerdeführers mit der provisorischen Leitung des BG/BRG ab dem 9. Dezember 1996 für die Dauer der Bestellung von Prof. G als Amtsführenden Präsidenten und führte zusätzlich aus:
"Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten Prof. ... endete am 07.07.1999. Da er ab 08.07.1999 nahtlos in den Krankenstand getreten ist, wurde die provisorische Leitung seitens des Landesschulrates für Kärnten nicht aufgehoben, es erfolgte daher auch keine neuerliche formelle Betrauung von Beschwerdeführer.
Tatsächlich hat Beschwerdeführer Mag. ... bis 31.08.1999 als Schulleiter vertreten, weshalb ihm vom Landesschulrat für Kärnten auch bis zu diesem Zeitpunkt die Funktionszulage angewiesen wurde."
Dem Schreiben war eine "Arbeitsunfähigkeitsbestätigung" vom 8. Juli 1999 Dris. S., eines Arztes für Allgemeinmedizin, angeschlossen, der zufolge Prof. G. bis voraussichtlich einschließlich 31. August 1999 "arbeitsunfähig" sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. August 1999 nicht statt und bestätigte diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Begründend führte sie aus, die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemachte Zulage nach § 59 Abs. 1 GehG gebühre einem Lehrer, der mit der Leitung von Unterrichtsanstalten betraut sei; sie sei nach Abs. 13 dieser Bestimmung dann ruhegenussfähig, wenn die den Anspruch auf Dienstzulage begründende Verwendung mindestens ein Jahr gedauert habe und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden, d. h. zu diesem Zeitpunkt noch mit der Leitung tatsächlich betraut gewesen sei. Aus dem Schreiben des LSR vom 6. Dezember 1996, wonach der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 9. Dezember 1996, befristet für die Dauer der Bestellung von Prof. G. als Amtsführenden Präsidenten des LSR mit der Leitung des BG/BRG betraut worden sei, gehe klar und eindeutig hervor, dass seine Betrauung eine befristete gewesen sei, und zwar befristet für die Dauer der Bestellung des Prof. G als Amtsführender Präsident des LSR. Laut Mitteilung des LSR vom 7. September 1999 habe Prof. G die Funktion des Amtsführenden Präsidenten bis zum 7. Juli 1999 ausgeübt. Daraus ergebe sich - so die belangte Behörde - Folgendes:
"Damit ist mit diesem Zeitpunkt die Befristung und damit Ihre Betrauung mit der Leitung der Schule automatisch abgelaufen. Es bedurfte somit entgegen der Ansicht des Landesschulrates für Kärnten keiner formellen Enthebung. Der Umstand, dass Prof. G unmittelbar ab 8. Juli 1999 in den Krankenstand getreten ist, ändert an dieser Rechtslage nichts. Das bedeutet nur, dass Prof. G an der Wahrnehmung bzw. Ausführung seiner Funktion vorübergehend gehindert war. Vorübergehend deshalb, weil er laut vorgelegter Krankmeldung bis 31. August 1999 krankgemeldet war und Sie ihn vertreten haben, was auch der Landesschulrat für Kärnten im Schreiben vom 12. Oktober 1999 mitteilt. Für den Anspruch auf die Dienstzulage genügt aber nicht die Vertretung eines vorübergehend gehinderten Leiters, sondern es muss eine formelle Betrauung mit dieser Aufgabe durch die Dienstbehörde vorliegen. Formell bedeutet nicht unbedingt schriftlich, dies ist vom Gesetz nicht gefordert, es würde auch eine Betrauung in mündlicher Form ausreichen. Doch ist auch hierüber kein Hinweis im Personalakt zu finden und hat die Dienstbehörde auch ausdrücklich mitgeteilt, dass eine neuerliche formelle Betrauung nicht stattgefunden hat. Eine bloß tatsächliche Wahrnehmung von Leitungsagenden ist aber einer Betrauung nicht gleichzusetzen und vermag daher keinen Anspruch auf Leiterzulage im Sinn des § 59 Abs. 1 GehG 1956 zu begründen. Daran kann auch die Mitteilung des Landesschulrates für Kärnten nichts ändern, wonach ihnen bis zum 31. August 1999 die Funktionszulage angewiesen worden ist. Aus der Tatsache eines unrechtmäßigen Bezuges kann nämlich kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Da Sie, wie aus den Ausführungen hervorgeht, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht in der anspruchsbegründenden Verwendung gestanden sind, sind die im Gesetz für die Ruhegenussfähigkeit der Schulleiterzulage geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenussbemessung in gesetzlicher Höhe nach den §§ 3 ff PG 1965 iVm mit den Bestimmungen des GehG, insbesondere dessen § 59, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er, dass zur Grundlage seiner weiteren Leitertätigkeit vom 8. Juli bis 31. August 1999 im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt werde, es sei kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass eine weitere Betrauung mit der provisorischen Schulleitung erfolgt sei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass seine provisorische Leiterfunktion fortgedauert habe, sei jedoch "allein schon darin zu erblicken, dass dies eine bereits geschaffene Tatsache war, die bloß über einen zunächst vorgesehen gewesenen Endzeitpunkt hinaus andauerte, für welche also nicht etwas Neues angeordnet werden musste, sondern nur die Verlängerung von etwas Bestehendem". Es dürfe daher nicht eine behördliche Annahme getroffen werden, ohne konkret zu erheben, wie es dazu gekommen sei, dass er tatsächlich die Leitergeschäfte weiter ausgeübt habe. In Wahrheit habe G. den Beschwerdeführer am Tag seiner Rückversetzung verständigt, dass er seinen Dienst als Leiter der gegenständlichen Schule krankheitsbedingt nicht werde antreten können, und dass der Beschwerdeführer die Direktionsgeschäfte provisorisch bis zu seiner Genesung weiterführen solle. Er habe dies als eine verbindliche Anordnung angesehen, umso mehr, als niemand eine gegenteilige Anordnung getroffen habe, und dementsprechend die Leitergeschäfte weitergeführt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert ein ergänzendes Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sowohl im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 4 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 in der Stammfassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340, Abs. 6 hingegen in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138, und § 5 Abs. 1 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, in Geltung. Sie lauten:
"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
...
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
1.
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
2.
beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
...
§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."
§ 57 Abs. 1 erster Satz GehG stand im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983 in Kraft.
Er lautet:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. ..."
Gemäß § 57 Abs. 7 GehG ist die in Abs. 1 leg. cit. geregelte Zulage ruhegenussfähig.
§ 59 Abs. 1 GehG in der Fassung diese Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1977, wie er gleichfalls im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in Kraft stand, lautet:
"§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."
Gemäß § 59 Abs. 13 GehG ist die in Abs. 1 leg. cit. genannte Zulage ruhegenussfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist.
§ 3 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, lautet:
"§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
1. in erster Instanz:
a) der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen,
b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,
c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;
..."
§ 207 n Abs. 1 und 2 BDG 1979, in der Fassung dieser Absätze nach dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. Nr. 138, wie sie im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft standen, lauten:
"§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.
..."
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand noch mit der Leitung des BG/BRG im Sinne des § 59 Abs. 1 GehG 1956 betraut war; dies hätte - da die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der zumindest einjährigen Dauer der anspruchsbegründenden Verwendung unstrittig erfüllt ist -
gemäß § 59 Abs. 13 GehG die Ruhegenussfähigkeit der Dienstzulage zur Folge.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Betrauungsschreibens des LSR vom 6. Dezember 1996 für die Dauer der Bestellung des Mag. G. zum Amtsführenden Präsidenten des LSR mit der provisorischen Schulleitung des BG/BRG betraut war. Mit der Beendigung dessen Funktion als Amtsführender Präsident ist das Ereignis, mit dem die Leitertätigkeit des Beschwerdeführers (rechtlich zulässig) befristet war, eingetreten und damit die seinerzeitige Betrauung von selbst erloschen. Dazu bedurfte es weder einer Abberufung noch käme einer solchen - wäre sie erfolgt - rechtserhebliche Bedeutung zu. Ob die mangelnde Verständigung des Beschwerdeführers vom Ende seiner Betrauung - die von einem Ereignis abhing, das ihm unter Umständen nicht unmittelbar einsichtig gewesen sein muss - von Bedeutung ist, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls durch Prof. G. telefonisch von der Beendigung dessen Amtstätigkeit beim LSR in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, es sei nicht erhoben worden, wie es dazu gekommen sei, dass er tatsächlich die Leitergeschäfte weiter ausgeübt habe, und bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe die weiteren Erklärungen des Prof. G. in diesem Telefonat, dieser werde seinen Dienst als Leiter der Schule krankheitsbedingt nicht antreten können und der Beschwerdeführer solle "die Direktionsgeschäfte provisorisch bis zu seiner Genesung weiterführen", als eine "verbindliche Anordnung" im Sinne einer Betrauung durch den (scheidenden) amtsführenden Landeschulratspräsidenten angesehen. Diesem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen steht das so genannte "Neuerungsverbot" (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht entgegen, weil dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Damit rügt der Beschwerdeführer auch zu Recht, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weder aus § 59 Abs. 1 GehG noch aus einer anderen Norm, dass die Betrauung im Sinne dieser Gesetzesstelle in mündlicher Form nicht ausreichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, mwH).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass (bezogen auf den Beschwerdefall) nicht schon die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, betraut worden zu sein und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, für die Beurteilung der Frage einer wirksamen Betrauung maßgeblich ist. Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Entscheidend ist daher, ob seitens des LSR eine Erklärung abgegeben oder eine sonstige Handlung gesetzt wurde, der unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers der Erklärungswert einer neuerlichen Betrauung entnommen werden konnte.
Da sich aus den Verwaltungsakten - soweit ersichtlich - kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete neuerliche Betrauung durch den damaligen Amtsführenden Präsidenten ergibt, (was aber, wie dargestellt, mangels eines Formerfordernisses für eine Betrauung noch keine Rückschlüsse auf ihr Fehlen erlaubt), wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, es bei der Erforschung des Sachverhalts nicht nur bei einer Stellungnahme des LSR bewenden zu lassen, die lediglich eine ausdrückliche Betrauung in Abrede stellt, vielmehr hätte sie konkret jenen Sachverhalt festzustellen gehabt, welcher dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die "faktische" Leitung der in Rede stehenden Schule ausgeübt und hiefür auch eine Dienstzulage ausgezahlt erhielt. Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Hinsicht überhaupt beurteilen, ob eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG neuerlich erfolgt ist oder (nur) die Vertretung des krankheitsbedingt abwesenden Direktors angeordnet wurde.
Im Übrigen wäre für die Wirksamkeit der (als Dienstauftrag oder Weisung ergehenden) Betrauung nicht von Bedeutung, ob diese allenfalls inhaltlich rechtswidrig war, weil dies im Falle der Folgeleistung durch den Beschwerdeführer auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorgangs keinen Einfluss hätte (vgl. dazu das vorgenannte Erkenntnis vom 19. März 2003, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0180).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil wesentliche Umstände nicht festgestellt wurden und die belangte Behörde überdies das rechtliche Gehör verletzt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X00Im RIS seit
03.07.2003