RS OGH 1980/10/14 4Ob117/80, 9ObA70/91, 9ObA154/91, 9ObA106/98y, 9ObA80/98z, 9ObA166/00b, 9ObA153/03

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Veröffentlicht am 14.10.1980
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Norm

ABGB §1162b
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1

Rechtssatz

Nach Art XX Z 1 des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 117/80
  • 9 ObA 70/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 70/91
    Vgl auch; Beisatz: Der Kläger (Arbeitgeber) muss seine Ansprüche nach dem "Bekannterden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisieren, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls eine solche Bekanntgabe nicht möglich sein sollte. Denn der Arbeitnehmer muss ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. (T1) Veröff: RdW 1991,332
  • 9 ObA 154/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 154/91
    nur: Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T2)
  • 9 ObA 106/98y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 106/98y
    nur: Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche zur Firma geltend zu machen. (T3); nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe Pkt 6 lit e. (T4)
  • 9 ObA 80/98z
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 80/98z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T5)
  • 9 ObA 166/00b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
    nur T2; nur T3
  • 9 ObA 153/03w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 153/03w
    nur T2
  • 9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    nur T2; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T6)
  • 8 ObA 61/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 61/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 8 ObA 75/16m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 75/16m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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