Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Nach Art XX Z 1 des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017