Norm
StPO §296Rechtssatz
Der OGH ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Entscheidung über die Berufung auch dann zuständig, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100467Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0100OS00142_8000000_001