TE Vwgh Beschluss 2003/5/26 99/12/0187

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Zentralverbandes ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 23. Februar 1999, Zl. 600.987/6-V/7/99, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die ungarische Volksgruppe (mitbeteiligte Parteien:

1. Burgenländisch-Ungarischer Kulturverein in 7400 Oberwart, Schulgasse 3/1, 2. Dachverband der unabhängigen ungarischen Vereine in Österreich, 1020 Wien, Hollandstraße 4, 3. Ungarischer Arbeiterverein in 1020 Wien, Hollandstraße 4, 4. Fr in W, 5. Ra in O, 6. R in W, 7. Mag. St in O, 8. Dr. D in W, 9. Ing. GF in U,

10.

Dipl.-Ing. K in W, 11. EK in O, 12. Dipl.-Ing. Dr. Pl in S,

13.

P in N, 14. Pö in P, 15. Dr. S in W, 16. Dr. A in W, 17. Do in O, 18. Univ. Lektor MMag. Sz in W, 19. T in O), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die ungarische Volksgruppe (kurz Volksgruppenbeirat) bestellt wurden, ging im Wesentlichen folgendes Verfahren voraus:

Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 ersuchte das Bundeskanzleramt (BKA) den Zentralverband ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich (Beschwerdeführer; abwechselnd auch Zentralverband genannt) sowie den Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein - beiden kommt unbestritten die Stellung einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes (VoGrG) zu - um die Nominierung von je vier Mitgliedern sowie das Erzbischöfliche Ordinariat in Wien und den Evangelischen Oberkirchenrat um die Nominierung von je zwei Mitgliedern für den neu zu bestellenden Volksgruppenbeirat.

Der Zentralverband gab mit Schreiben vom 24. Mai 1997 die Nominierung von vier Personen bekannt. Auch der Burgenländisch - Ungarische Kulturverein und die genannten kirchlichen Organe legten ihre Nominierungen vor.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 erklärte der Dachverband der unabhängigen ungarischen Vereine in Österreich (im Folgenden kurz: Dachverband) gegenüber dem BKA unaufgefordert, den Obmann des Ungarischen Kultur- und Sportvereins (eines Mitgliedvereins des Dachverbandes) und Sekretär des Dachverbandes O. als Mitglied für den Volksgruppenbeirat zu nominieren.

Auf Aufforderung des BKA legten in der Folge die Sozialdemokratische Partei Österreich und die Österreichische Volkspartei Vorschläge für Mitglieder des Volksgruppenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG (sogenannte "Politikerkurie") vor.

Am 12. Jänner 1998 fand im BKA eine Besprechung zwischen Vertretern des Beschwerdeführers, des Dachverbandes und der belangten Behörde statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers sprach sich dabei gegen die Aufnahme eines Vertreters aus dem Dachverband in den Volksgruppenbeirat aus. Im Dachverband seien nur zwei ungarische Vereine besonders aktiv, nämlich der Ungarische Arbeiterverein und der Ungarische Kultur- und Sportverein; der Zentralverband (Beschwerdeführer) hingegen habe 18 Mitglieder, wovon fünf (inklusive der katholischen Kirche) in Wien besonders aktiv seien. Der Dachverband sei früher zu 100 % aus Ungarn finanziert worden, daher sei sein Bedarf, im Beirat vertreten zu sein, nicht so groß gewesen. Er setze keine Aktivitäten.

Der Vertreter des Dachverbandes führte dagegen aus, dass dieser Verein ein Koordinierungsgremium sei, also ebenso wie der Zentralverband ein Zusammenschluss mehrerer Organisationen. Der Dachverband stehe den Mitgliedsvereinen stets für bestimmte Aktivitäten zur Verfügung; außerdem habe er über lange Zeit hinweg Veranstaltungen als Trägerverein organisiert. Obfrau des Dachverbandes sei zur Zeit P., mit der im Laufe der vergangenen vier Jahre zahlreiche vorbereitende Gespräche im Hinblick auf eine Vertretung im Beirat geführt worden seien. Der Arbeiterverein (mit zurzeit ca. 900 bis 1.000 Mitgliedern) sei im Rahmen des Dachverbandes immer der dominierende Verein gewesen; der Dachverband selber versuche nie, seine Mitgliedsvereine zu dominieren. Es werde für eine "Sitzverteilung im Beirat" zwischen dem Zentralverband (Beschwerdeführer) und dem Dachverband von 3 : 1 zu Gunsten des Erstgenannten plädiert.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 1998 lehnte der Beschwerdeführer dieses Ansinnen ab. Es sei auch insofern befremdend, als den Mitgliedsvereinen des sogenannten Dachverbandes ein Beitritt zum Zentralverband (Beschwerdeführer) wiederholt angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Bestehen überzeugend beweisen können, dass er als "Vertretungskörperschaft" Gesamtinteressen der ungarischen Volksgruppe wirksam und erfolgreich vertreten habe. Er sei überzeugt, dass durch eine weitere Aufteilung der Vertretung im Beirat eine effektive Zusammenarbeit nicht gewährleistet sei. Der Anspruch des sogenannten Dachverbandes sei folglich volksgruppenpolitisch unvertretbar und unannehmbar. Der Beschwerdeführer brachte dafür im Einzelnen folgende Begründung vor:

"1. Die Anerkennung der Wiener Ungarn als Teil der ungarischen Volksgruppe hat der Zentralverband initiiert und wurde auch dank der diesbezüglichen Entscheidung der österreichischen Bundesregierung ungeachtet der widrigen außenpolitischen Voraussetzungen erreicht.

2. Der Zentralverband konstituierte sich im Sinne des Volksgruppengesetzes von 1976 als Vertretungskörperschaft aus der überwiegenden Mehrheit (mindestens 75 %) der ungarischen Vereine und Organisationen. An dieser Relation hat sich bis heute nichts geändert.

3. Der sog. Dachverband wurde erst drei Jahre später (1983) auf Anregung der damaligen ungarischen - kommunistischen - Regierung als Gegengewicht zum Zentralverband gegründet.

4. Der sog. Dachverband (gegenwärtig bestehend aus 3-4 Vereinen) hatte und hat seinen Sitz im exterritorialen Collegium Hungaricum, dem Kulturinstitut des ungarischen Staates und entfaltete mit seinen dort ansässigen Mitgliedsvereinen durch massive Unterstützung des ungarischen Staates seine Tätigkeit.

5. Er selbst bezeichnete sich mit seinen Mitgliedsvereinen konsequent als 'ungarische Kolonie', was mit einer Vertretung im Beirat kaum zu vereinbaren ist.

6. Als 'Koordinationsorgan' entfaltete der sog. Dachverband in den letzten Jahren keine nennenswerten Aktivitäten, was nicht zuletzt auf die Reduzierung der Förderungsmittel seitens des ungarischen Staates zurückzuführen ist.

7. In Anbetracht der Tatsache, dass die Differenzen mit dem Burgenländisch Ungarischen Kulturverein erst nach langjährigen Bemühungen beseitigt werden konnten, sieht der Zentralverband die mühsam erarbeitete Eintracht im Volksgruppenbeirat durch die eventuelle Einbindung des sog. Dachverbandes massiv gefährdet.

8. Eine solche Einbindung in den Beirat würde darüber hinaus bedeuten, dass dem vergleichsweise unbedeutenden sog. Dachverband die Repräsentativität zugesprochen würde, was einer unverhältnismäßigen Überbewertung gleichkäme und zudem das gegenwärtige Gleichgewicht Burgenland-Wien gestört wäre.

9. Diese Überbewertung würde in den Reihen der ungarischen Vereine zu gefährlichen Spannungen führen, was weder im Interesse der ungarischen Volksgruppe noch der österreichischen Bundesregierung liegen kann."

Der Dachverband verwies in seinem Schreiben vom 26. Jänner 1998 u.a. auf das Ziel des Volksgruppengesetzes, alle in der Volksgruppe existierenden Strömungen in die Arbeit der Beiräte einzubeziehen, um dadurch die Lage der Volksgruppe und deren Bedürfnisse von allen Gesichtspunkten her untersuchen zu können. Es sei ein Fehlschluss, aus dem freiwilligen Verzicht auf die Mitarbeit in den vergangenen Funktionsperioden den Schluss zu ziehen, dass dies auch für alle Zeiten so zu bleiben habe. Ziel und Motivation für den Dachverband sei die Verbesserung der Zusammenarbeit aller Organisationen der Volksgruppe und vor allem die Verbesserung der Situation der Volksgruppe gewesen. Für diese Ziele hätten viele Generationen an Mitgliedern und Funktionären der Vereine des Dachverbandes seit vielen Jahrzehnten - was den Ungarischen Arbeiterverein betreffe, seit fast einem Jahrhundert - in Wien gewirkt. Die Bereitschaft zur Mitarbeit im Volksgruppenbeirat sei volksgruppenpolitisch weder unvertretbar noch unannehmbar, sondern Zeichen eines gewachsenen Selbstbewusstseins eines Teils der in Wien (darüber hinaus in Österreich) ansässigen Volksgruppe der Ungarn in Österreich. Zu den einzelnen vom Zentralverband gegen ihn vorgebrachten Punkten nahm der Dachverband wie folgt Stellung:

ad 1.: Die Anerkennung der Wiener Ungarn als Teil der Ungarischen Volksgruppe in Österreich könne nicht nur vom Beschwerdeführer initiiert worden sein, da bereits in den späten 70er Jahren bei den Debatten um die Zusammensetzung des ersten Volksgruppenbeirates der Ungarische Arbeiterverein (Gründungsmitglied des Dachverbandes) als repräsentative Organisation der ungarischen Volksgruppe in Wien zur Mitarbeit eingeladen gewesen sei. Damals seien bereits die beiden Mitgliedsvereine des Dachverbandes Ungarischer Kultur- und Sportverein sowie Ungarischer Schulverein als Organisationen der Ungarn in Wien im BKA registriert worden. Strittig sei damals im Zusammenhang mit der Vertretung vor allem die Problematik des geschlossenen Siedlungsgebietes gewesen. Daraus resultierende Diskussionen hätten dazu geführt, dass die oben angeführten Vereine von sich aus im Interesse des gedeihlichen Zusammenwirkens auf einen Sitz im damals noch viel kleineren Beirat verzichtet hätten. Nichtsdestotrotz habe sich die Zusammenarbeit der Vereine des späteren Dachverbandes mit den burgenländischen Vereinen weiter entwickelt, und es hätten eine Reihe gemeinsamer Aktivitäten durchgeführt werden können.

ad 2.: Wie der Beschwerdeführer selbst feststelle, vertrete er nur 75 % der ungarischen Vereine und Organisationen. Da eine Debatte darüber im Moment keineswegs sinnhaft wäre, habe der Dachverband bereits erklärt, nur für 25 % der Sitze für die Wiener Ungarn im Beirat Vertreter zu nominieren. Dies wäre ein Verhältnis von 3 : 1 zugunsten des Beschwerdeführers, was dem von ihm selbst festgehaltenen Prozentschlüssel voll entspräche.

ad 3.: Der Dachverband sei nicht auf Anregung der ungarischen Regierung gegründet worden, sondern auf Anregung des damaligen Obmannes des Arbeitervereines, um eine bessere Koordinierung der alten ungarischen Vereine in Wien und darüber hinaus im ganzen Bundesgebiet anzustreben. Überlegungen, ein Gegengewicht zum Beschwerdeführer darzustellen, könnten mitgespielt haben, seien aber, was sich auch durch die fortdauernde Ablehnung der Mitarbeit im Beirat ausdrücke, keinesfalls ausschlaggebend gewesen.

ad 4.: Der Dachverband habe seinen Sitz im Ungarischen Kulturinstitut. Dieses Haus sei nicht "exterritorial", sondern befinde sich schlicht und einfach im Besitz des ungarischen Staates. Die Unterstützung des ungarischen Staates beschränke sich auf das kulturelle Gebiet. Dass das dadurch ermöglichte vielfältige Kulturangebot der Vereine des Dachverbandes natürlich positive Auswirkungen auf die Identität der Wiener Ungarn als Volksgruppe gehabt habe, liege auf der Hand.

ad 5.: Die "ungarische Kolonie" sei eine Gruppe von ungarischen Staatsangehörigen gewesen, die beruflich mit ihren Familien in Wien gewesen und im Collegium Hungaricum zusammengekommen seien. Zwischen dieser Gruppe und den Vereinen des Dachverbandes habe es einen intensiven gesellschaftlichen Austausch gegeben. Die Wiener Ungarn hätten als österreichische Staatsbürger ihre österreichischen Vereine und sich (auch) nicht als ungarische Kolonie bezeichnet.

ad 6.: Als Koordinierungsorgan widme sich der Dachverband seiner Aufgabe zu koordinieren. Darüber hinaus führe er seit seinem Bestehen z.B. regelmäßig Veranstaltungen zum 15. März durch. Im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit der Wiener ungarischen Vereine habe er auf die Abhaltung solcher Feiern verzichtet, unter der Annahme, dass gemeinsame Feiern der ungarischen Vereine wichtiger seien.

ad 7.: Der Dachverband habe keine Differenzen mit dem Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein. Er sei dem Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein sehr verbunden und vor allem für dessen hervorragende Arbeit dankbar. Die Eintracht müsse nicht mühsam erarbeitet werden und könne durch die Einbindung des Dachverbandes in die Arbeit des Beirates auch nicht massiv gefährdet werden.

ad 8.: Auf die Frage der Repräsentativität sei der Beschwerdeführer bereits selbst im Punkt 2. seiner Begründung eingegangen. Was die Repräsentativität der Vereine für die ungarische Bevölkerungsgruppe anlange, so sei diese seitens des BKA bereits in Form der mehrmaligen Einladung zur Mitwirkung an der Arbeit des Volksgruppenbeirates, erstmals in Form einer Berücksichtigung der Vereine im Jahre 1977, anerkannt worden. Durch die Bestellung eines Vertreters des Dachverbandes in den Beirat könne es zu keiner Störung des Gleichgewichtes zwischen den burgenländischen und den Wiener Ungarn kommen, da sich am Verhältnis von 4 : 4 nichts ändern solle.

ad 9.: Es sei erklärtes Ziel des Dachverbandes, Spannungen in der Zusammenarbeit von Vereinen der Ungarischen Volksgruppe abzubauen. Bereits existierende Spannungen, die nun vielleicht auf Grund dieser neuen Entwicklungen zum Vorschein kämen, könnten nur durch besseres Kennenlernen in der gemeinsamen Arbeit abgebaut werden.

Am 5. Februar 1998 fand eine Besprechung von Vertretern des Beschwerdeführers, des Dachverbandes, des Burgenländisch-Ungarischen Kulturvereins und der belangten Behörde statt. Der Vertreter des Burgenländisch-Ungarischen Kulturvereins erklärte dabei, dass auch er wie der Dachverband kulturelle Verbindung zum (vom kommunistischen Ungarn unterstützten) ungarischen Weltbund gehabt habe. Mit dem Dachverband habe es keine Differenzen gegeben; es habe jedoch Differenzen zum Zentralverband (Beschwerdeführer) gegeben, weil das Volksgruppengesetz nur für die autochthonen burgenländischen Ungarn gedacht gewesen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers betonte neuerlich, dass er nicht bereit sei, den Verzicht auf ein Mandat hinzunehmen und dies als "Bestrafung" dafür empfände, dass der Zentralverband immer "österreichorientiert" gewesen sei.

In seinem an das BKA gerichteten Schreiben vom 11. März 1998 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass der mit dem (seinerzeitigen) kommunistischen ungarischen Staat konform gehende Dachverband vornehmlich mit der Absicht gegründet worden sei, den österreichorientierten Zentralverband mit seinen Mitgliedsvereinen zu isolieren und deren Tätigkeiten zu paralysieren. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass der Zentralverband mit seinen Mitgliedsvereinen nicht bereit gewesen sei, mit dem kommunistischen System zusammenzuarbeiten und die Kulturpolitik der damaligen ungarischen Regierung zu akzeptieren. Ungeachtet dieser politisch schwer belasteten Vergangenheit des Dachverbandes sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bemüht gewesen, insbesondere mit dem Arbeiterverein Kontakte anzuknüpfen und ihn vereinsmäßig in seine Organisation zu integrieren. Der sogenannte Dachverband selbst habe insbesondere seit dem Ausbleiben der Förderungen aus Ungarn praktisch keinerlei Tätigkeit entfaltet. Der Arbeiterverein könne zwar rein historisch gesehen auf eine hundertjährige Vergangenheit zurückblicken, die Herkunft seiner Mitglieder weiche aber von der der anderen ungarischen Vereine nicht wesentlich ab. Seit dem Ausbleiben der Unterstützungen seitens des ungarischen Staates habe allerdings auch der Arbeiterverein mit verschiedenen Krisenerscheinungen zu kämpfen. In rechtlicher Hinsicht bewiesen die angeführten Fakten eindeutig, dass der sogenannte Dachverband keine repräsentative Vereinigung darstelle; seine Vertretung im Beirat erscheine folglich volksgruppenpolitisch mehr als fragwürdig. Politisch gesehen sei der Beschwerdeführer parteiunabhängig und beruhe auf der Grundlage des demokratischen Pluralismus. Der Personenkreis seiner Mitgliedsvereine vereinige alle im Parlament vertretenen politischen Parteien. Der Dachverband hingegen sei politisch überwiegend kommunistisch geprägt gewesen, was für die politische Landschaft der in Österreich lebenden Ungarn keineswegs charakteristisch sei. Person und politische Zugehörigkeit des (vom Dachverband vorgeschlagenen) O. weiche vom Gesamtbild der Ungarn völlig ab, sodass dieser nicht als glaubwürdiger Volksgruppenvertreter akzeptiert werden könne.

Mit Schreiben vom 5. März 1998 übermittelte das BKA der Wiener Landesregierung, der Burgenländischen Landesregierung, dem Beschwerdeführer, dem Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein und dem Dachverband die in Aussicht genommene Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates zur Stellungnahme. Es waren darin drei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen (außer Dr. B.) und der vom Dachverband vorgeschlagene O. als Beiratsmitglieder vorgesehen.

Am 25. Juni 1998 fand im BKA eine Besprechung zwischen P. (Obfrau des Dachverbandes, des Ungarischen Arbeitervereins sowie des Ungarischen Schulvereins) und O. statt. Zur Frage der Repräsentativität des Dachverbandes hielten die Teilnehmer dabei u. a. fest, dass ihm statutenmäßig Vereine als Mitglieder angehörten, und zwar drei in Wien ansässige Vereine, nämlich der Ungarische Arbeiterverein, der Ungarische Schulverein und der Ungarische Kultur- und Sportverein. Darüber hinaus scheine als ruhende Mitgliedschaft auch die des Grazer ungarischen Verein auf, des ältesten ungarischen Vereins in Österreich (gegründet 1886). Er habe 1993 seine Mitgliedschaft gegenüber dem Dachverband für ruhend erklärt, um damit gegen den Verzicht des Dachverbandes auf eine Beteiligung im Volksgruppenbeirat zu protestieren. Die Verbindung zwischen dem Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein und dem Dachverband sei eine historisch gewachsene; eine Kooperation zwischen beiden sei nie in Zweifel gestanden.

Zum Ungarischen Arbeiterverein wurde ausgeführt, dass die Mitgliederdatei vom Kassier verwaltet werde und ca. 1.800 Personen umfasse, hievon ein Drittel Haushaltsvorstände. Das BKA habe in diese Kartei Einsicht genommen. Der Verein halte regelmäßig jährlich drei Großveranstaltungen (zwei Bälle, ein Weinlesefest) ab; darüber hinaus würden jährlich folgende Veranstaltungen durchgeführt: Muttertagsfeier, Krampusfeier, Weihnachtsfeier, Saisonabschlussfeier, Saisonbeginnfeier, gemeinsame Ausflüge zu historisch bedeutsamen Städten in Ungarn, gemeinsame Theater-, Opern- und Konzertbesuche in Ungarn. Darüber hinaus fänden zwei Mal wöchentlich Vereinsabende statt, die dem geselligen Programm nach Innen dienten (Kartenspiel, Schach und in ungarischer Sprache Videoaufführungen, Lesungen und Diskussionsrunden etc.). Von besonderer Bedeutung für das Vereinsleben seien auch die regelmäßig stattfindenden Seniorenveranstaltungen, insbesondere die für die Vereinssenioren jährlich organisierten Ausflüge zu historisch bedeutenden Städten mit ungarischem Bezug in Österreich und dem benachbarten Ausland. Ein besonderer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liege darin, dass bei den Vereinsarbeiten die Konversation in ungarischer Sprache geführt werde und damit konsequent der Spracherhalt gefördert werden solle. Darüber hinaus gebe der Ungarische Arbeiterverein elf Mal jährlich seine Vereinszeitung heraus. Diese werde den Vereinsmitgliedern und Freunden des Vereines und den Vorständen der anderen Wiener ungarischen Vereine, die Mitglieder des Dachverbandes seien, übermittelt. Der Wiener Arbeiterverein führe auch einen aus Vereinsmitgliedern bestehenden Chor, der regelmäßig Gesangsproben abhalte und das ungarische Liedgut pflege.

Zum Stärkeverhältnis von Zentralverband (Beschwerdeführer) und Dachverband teilten die Vertreter des Dachverbandes mit, bis zum Jahr 1992 sei der Dachverband davon ausgegangen, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer mit jeweils zwei Stimmen im Volksgruppenbeirat vertreten sein sollten. Im Zuge der Bemühungen um eine einvernehmliche Beschickung des Beirates habe sodann der Dachverband für sich als Kompromiss beschlossen, nur eine Stimme zu reklamieren, um Freiräume zu schaffen, damit auch andere Ungarn, die weder ihm nach dem Beschwerdeführer angehörten, die Möglichkeit der Beteiligung im Beirat hätten.

Auf Grund von Gesprächen, die offenbar im Mai 1998 stattfanden (in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich lediglich ein Hinweis darauf), nominierten der Ungarische Schulverein und der Ungarische Arbeiterverein die Obfrau des Dachverbandes und des Arbeitervereins P. für den Volksgruppenbeirat; die Nominierung des O. wurde zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 setzte das BKA den Beschwerdeführer, den Dachverband, den Ungarischen Kultur- und Sportverein, den Ungarischen Arbeiterverein in Wien, den Ungarischen Schulverein, den Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein, das Amt der Burgenländischen Landesregierung, das Amt der Wiener Landesregierung und alle vorgeschlagenen Personen von der in Aussicht genommenen Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates in Kenntnis und legte die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme vor. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass P. nicht nur vom Dachverband, sondern auch vom Ungarischen Arbeiterverein nominiert worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei vom Zentralverband (Beschwerdeführer) die Einwendung erhoben worden, dem Dachverband komme keine Repräsentativität zu. Die Ermittlungen hätten durch Befragung der gegenständlichen Organisationen und ihrer Vertreter, ferner durch Einsicht in die Mitgliederdatei, ergeben, dass der Arbeiterverein ca. 1.800 Mitglieder in seiner Kartei zähle, auf eine hundertjährige Vergangenheit zurückblicke und regelmäßig jährlich mehrere Großveranstaltungen und zahlreiche sonstige Veranstaltungen abhalte. Diese und andere (auf Grundlage der Besprechung vom 25. Juni 1998 näher beschriebene) Tätigkeiten entsprächen der Satzung des Ungarischen Arbeitervereines, dessen Zweck die Erhaltung der ungarischen Sprache, der er sich in internen Belangen bediene, sowie die Pflege und Förderung aller kulturellen, sportlichen und humanitären Beziehungen zwischen der alten und der neuen Heimat sei. Die Repräsentativität des Ungarischen Arbeitervereines werde von keiner Partei des Verfahrens, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer, bestritten.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 12. Februar 1999 vor, dass die Argumente, mit denen die Repräsentativität des Dachverbandes begründet werde, problematisch und widerspruchsvoll erschienen. Zum Arbeiterverein meinte der Zentralverband, aus der formellen Einsichtnahme des BKA in die Mitgliederkartei sei die effektive Zahl der Mitglieder nicht ersichtlich. In der Besprechung vom 12. Jänner 1998 habe O. im BKA die Mitgliederzahl aller drei Vereine zusammengenommen mit insgesamt 1.500 bis 1.600 angegeben, was einen merklichen Unterschied ausmache. Wie viele Personen regelmäßig Mitgliedsbeiträge zahlten, also tatsächlich Mitglieder seien, werde nirgends angegeben. Die Hauptaktivitäten des Arbeitervereines bildeten gesellige Zusammenkünfte, kulturelle Tätigkeiten schienen nicht auf. Zur "Chorarbeit" meinte der Beschwerdeführer, dass es bei den Ungarn üblich sei, bei geselligen Zusammenkünften auch zu singen; dies als Leistung in Form von Chorarbeit anzuführen erscheine mehr als fragwürdig, um nicht zu sagen banal. Dass in einem Volksgruppenverein die Konversation in der Volksgruppensprache erfolge, sei selbstverständlich. Diesen Umstand als Leistung zu werten, müsse geradezu als paradox empfunden werden.

Der Beschwerdeführer sei von Anfang an für eine möglichst rasche Bestellung des Volksgruppenbeirates eingetreten. Um in diesem eine harmonische Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten etwaige Änderungen in der Zusammensetzung erst nach Abbau von Misstrauen und Spannungen vorgenommen werden. Der Zentralverband habe die Anerkennung der österreichischen Staatsbürger ungarischer Volkszugehörigkeit als Teil der Ungarischen Volksgruppe initiiert und diese Zielsetzung trotz widriger Umstände bis zum Erfolg konsequent verfolgt. Seine vielfältigen Leistungen (in einer Beilage näher beschrieben) zeugten von einem umfassenden Programm im Gesamtinteresse der Ungarischen Volksgruppe. Allein deshalb sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit, Lösungsversuche zu akzeptieren, die eindeutig zu seinem Nachteil ausfielen.

Nach der Beschlussfassung in der Ministerratssitzung am 23. Februar 1999 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die viert- bis neunzehntmitbeteiligte Partei zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die ungarische Volksgruppe bestellt wurden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass bei der Neukonstituierung des Volksgruppenbeirates dieselbe Sitzverteilung wie bisher zwischen den politischen Vertretern und den sonstigen Beiratsmitgliedern vorgenommen werde. Auch solle das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den auf einen Vorschlag der Kirche einerseits und den auf Vorschläge von repräsentativen Volksgruppenorganisationen andererseits zurückgehenden Personen wie in der abgelaufenen Funktionsperiode des Volksgruppenbeirates beibehalten werden.

Die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG als Beiratsmitglieder ernannten Personen (im Folgenden auch als "Organisationskurie" genannt) seien von Vereinigungen vorgeschlagen worden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen verträten und für die Ungarische Volksgruppe repräsentativ seien, und zwar: vom Burgenländisch-Ungarischen Kulturverein Ing. G. F., EK., Dipl.- Ing. Dr. Pl. und Pö.; vom Zentralverband (Beschwerdeführer) Dr. D., Dipl.-Ing. K. und Dr. S.; vom Ungarischen Arbeiterverein und vom Dachverband Unabhängiger ungarischer Vereine P. Der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein und der Zentralverband hätten bereits in den abgelaufenen Funktionsperioden als repräsentative Vereinigungen Nominierungsvorschläge erstattet. Für den Ungarischen Arbeiterverein und den Dachverband habe sich die Frage der Repräsentativität in der Vergangenheit nicht gestellt, weil der Dachverband, dem auch der Ungarische Arbeiterverein angehöre, in der Vergangenheit erklärt habe, ein solches Nominierungsrecht bisher nicht in Anspruch zu nehmen. P. sei nicht nur vom Dachverband, sondern auch u.a. vom Ungarischen Arbeiterverein nominiert worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei vom Beschwerdeführer die Einwendung erhoben worden, dem Dachverband komme keine Repräsentativität zu.

Die Ermittlungen hätten durch Befragung der gegenständlichen Organisationen und ihrer Vertreter, ferner durch die Einsicht in die Mitgliederdatei ergeben, dass der Ungarische Arbeiterverein ca. 1.800 Mitglieder in seiner Kartei zähle, auf eine hundertjährige Vergangenheit zurückblicke und regelmäßig jährlich mehrere Großveranstaltungen und zahlreiche sonstige Veranstaltungen abhalte. Von besonderer Bedeutung für das Vereinsleben seien insbesondere auch die regelmäßig stattfindenden Seniorenveranstaltungen und organisierten Ausflüge zu historisch bedeutenden Städten mit ungarischem Bezug in Österreich und dem benachbarten Ausland, ferner die Chorarbeit zur Pflege des ungarischen Liedgutes. Ein besonderer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liege darin, dass bei den Vereinsarbeiten die Konversation in der ungarischen Sprache geführt werde und damit konsequent der Spracherhalt gefördert werden solle. Darüber hinaus gebe der Ungarische Arbeiterverein elf Mal jährlich seine Vereinszeitung heraus. Diese Tätigkeiten entsprächen seiner Satzung, wonach sein Zweck die Erhaltung der ungarischen Sprache sowie die Pflege und Förderung aller kulturellen, sportlichen und humanitären Beziehungen zwischen der alten und der neuen Heimat seien.

Die Repräsentativität des Ungarischen Arbeitervereines werde von keiner Partei des Verfahrens, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer, mit überzeugenden Argumenten bestritten. Der Beschwerdeführer habe lediglich unsubstantiiert vorgebracht, der Arbeiterverein habe seit dem Ausbleiben der Unterstützungen seitens des ungarischen Staates mit verschiedenen Krisenerscheinungen zu kämpfen. Im Schreiben vom 12. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer lediglich die Ermittlungsergebnisse relativierende Argumente vorgebracht; die Repräsentativität des Arbeitervereins werde jedoch dem Grunde nach nicht bestritten.

Aus den festgestellten Aktivitäten des Arbeitervereines, seiner Mitgliederstärke (nämlich mindestens 20 % gemessen an der Zahl der österreichischen Staatsbürger, die in Wien bei der Volkszählung 1991 insgesamt ungarisch als Umgangssprache angegeben hätten) und seiner Aktivitäten werde seine Repräsentativität deutlich. Der Beschwerdeführer führe in seinem Schreiben vom 12. Februar 1999 ohne weitere Begründung aus, dass die Zahl der Mitglieder des Arbeitervereines zweifelhaft sei. Wenn auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen sei, dass eine Mitgliederkartei unter den aufgelisteten Personen auch nicht mehr aktive Mitglieder des Vereines umfasse, so reiche der vom Zentralverband geltend gemachte, aber nicht näher begründete Zweifel an der Zahl der aktiven Mitglieder des Arbeitervereines nicht aus, um dessen Repräsentativität zu bezweifeln. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeiten des Arbeitervereins seien banal und stellten eine Aneinanderreihung von Selbstverständlichkeiten dar, sei entgegenzuhalten, dass für die Einräumung des Vorschlagsrechts nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG nicht außerordentliche Leistungen der Organisationen verlangt würden. Ob es sich bei der Vereinsarbeit des Ungarischen Arbeitervereins um herausragende Leistungen oder gewöhnliche Aktivitäten, wie sie von jeder Volksgruppenvereinigung gesetzt werden könnten, handle, sei rechtlich unbeachtlich. Die relevanten Angaben des Arbeitervereins, nämlich ungefähre Mitgliederstärke bzw. Aktivitäten, seien glaubwürdig dargelegt worden und seien dem Grunde nach auch vom Zentralverband nicht bestritten worden.

Was die Bestellung von P. zum Mitglied des Volksgruppenbeirates anlange, seien im Übrigen von keiner Verfahrenspartei zur Person der Genannten Bedenken erhoben worden. Ebenso wenig sei die Repräsentativität der vorschlagsberechtigten Volksgruppenorganisationen, die bereits für die abgelaufenen Funktionsperioden des Volksgruppenbeirates Nominierungsvorschläge abgegeben hätten, von irgend einer Verfahrenspartei bestritten worden. Da P. von einer vorschlagsberechtigten Volksgruppenorganisation, nämlich dem Ungarischen Arbeiterverein, als Beiratsmitglied vorgeschlagen worden sei, sei ein weiteres Eingehen auf die Frage der Repräsentativität des Dachverbandes nicht mehr erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, soweit damit anstelle des von ihm vorgeschlagenen Dr. B. die vom ungarischen Arbeiterverein und vom Dachverband nominierte P. bestellt wurde, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 661/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Auch die erst- und die drittmitbeteiligte Partei haben Gegenschriften übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hiezu eine Replik erstattet.

Mit Verfügung vom 25. April 2003 (OZ 11) teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Beschwerde in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vierjährigen Amtsperiode der Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VoGrG - selbst wenn man davon ausgehe, dass sie spätestens mit der Konstituierung des Beirates am 25. März 1999 zu laufen begonnen habe - am 25. März 2003 abgelaufen sei. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die Aufhebung der durch den angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1999 erfolgten Bestellung der Mitglieder des Beirates angestrebt. Dieses rechtliche Interesse sei auf Grund des in der Zwischenzeit durch Ablauf der Funktionsperiode erfolgten Erlöschens der mit dem angefochtenen Bescheid begründeten Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat als überholt anzusehen.

Eine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dieser Verfügung erfolgte nicht.

I. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen ist zunächst die im Beschwerdefall relevante Rechtslage darzustellen.

Nach § 1 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976, genießen die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

Gemäß Abs. 3 ist das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

§ 2 Abs. 1 Z. 1 VoGrG sieht vor, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder festzulegen sind.

Nach § 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, besteht der (gemäß § 1 leg. cit. eingerichtete) Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 4 VoGrG lautet auszugsweise:

"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.

(4) ..."

II. Zur Beschwerde:

1.1. Da die Zurückweisung einer Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG jeder anderen Entscheidung vorgeht, ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Nach der Lage des Falles kommt nur die Prüfung der Beschwerdeberechtigung in Betracht.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde laut Beschwerdepunkt a) in dem ihm in § 4 Abs. 1 VoGrG eingeräumten Recht auf gesetzeskonforme Bestellung von Mitgliedern des Volksgruppenbeirates und b) in dem aus § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ableitbaren Recht auf Bestellung von Mitgliedern des Volksgruppenbeirates auf Grund seiner Vorschläge nach Maßgabe seiner Repräsentativität verletzt.

1.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 98/12/0528, mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen hat, kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren das Recht zu, dass über ihre im Bestellungsverfahren auf Grund ihres Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen förmlich und inhaltlich zutreffend abgesprochen wird. Derartige Einwendungen haben sich auf die Zusammensetzung des Beirates nach § 4 Abs. 2 VoGrG zu beziehen; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG) stützen. Die Beschwerde einer Volksgruppenorganisation nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ist eine Parteibeschwerde im Sinn des Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG. Die Befugnis zu ihrer Erhebung besteht im Fall der Anhörung nur im Rahmen der von der Organisation im Bestellungsverfahren erhobenen Einwendungen.

Festzuhalten ist, dass der repräsentativen Volksgruppenorganisation kein Recht auf Bestellung oder Entsendung der von ihr nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat zukommt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091, sowie im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 98/12/0528, ausgesprochen hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG, der den repräsentativen Volksgruppenorganisationen bloß ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als Bestellungsrecht) einräumt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine repräsentative Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist. Er hat einen Vorschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet und im Zuge seiner Anhörung Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Bestellung einer von anderen Vereinigungen (der zweit- und drittmitbeteiligten Partei) für die Organisationskurie nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vorgeschlagenen Person (P.) erhoben, die (zusammengefasst) in der mangelnden Repräsentativität der sie vorschlagenden Vereinigungen gründen. Über diese Einwendungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf gesetzeskonforme Bestellung von Mitgliedern des Volksgruppenbeirates verletzt erachtet, ergibt sich in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen hinreichend, dass er sich primär in seinem Recht verletzt erachtet, dass über seine im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einwendungen gesetzmäßig abzusprechen sei. Auf das Beschwerdevorbringen ist dabei nur insoweit einzugehen, als es sich auf die bereits von ihm im Bestellungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG durch den Dachverband und den Ungarischen Arbeiterverein bezieht.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde (erstmals) allerdings auch ausführt, die belangte Behörde hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob P. die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 (Satzeingang) VoGrG erfülle, wofür sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise ein Hinweis entnehmen lasse, zeigt er damit keine Verletzung seiner subjektiven Rechte auf, weil er im Bestellungsverfahren keine derartigen Einwendungen erhoben hat.

2. Die in der Verfügung vom 25. April 2003 vertretene vorläufige Rechtsauffassung trifft zu. Die Beschwerde war daher wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen

3. Im Beschwerdefall kommt mangels einer formellen Klaglosstellung im Sinn des § 33 VwGG dessen § 56 nicht zur Anwendung. Die Frage des Kostenersatzes ist daher nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl I. Nr. 88/1997 zu beurteilen. Danach ist maßgeblich, welche Partei bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zum Kostenersatz zu verhalten gewesen wäre, es sei denn, die Entscheidung über die Kosten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, dass sowohl dem Dachverband als auch dem Ungarischen Arbeiterverein rein willkürlich und ohne eine nachvollziehbare Argumentation zugebilligt worden sei, dass sie ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten würden und für die Ungarische Volksgruppe repräsentativ seien. Im Ergebnis werde diesen Vereinigungen zu Lasten des Beschwerdeführers das Recht zuerkannt, gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ein Mitglied für den Volksgruppenbeirat zu nominieren. Weder der Dachverband noch der Arbeiterverein sei jedoch eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG.

Der Zweck des Ungarischen Arbeitervereins bestehe nach den Feststellungen der belangten Behörde darin, die ungarische Sprache zu erhalten sowie kulturelle, sportliche und humanitäre Beziehungen zwischen der alten und der neuen Heimat zu fördern. Diese Vereinszwecke setze die belangte Behörde mit der Vertretung von Volksgruppeninteressen im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG gleich. Sie verkenne dabei, dass die Vertretung von Volksgruppeninteressen eine Tätigkeit sei, die ihrem Wesen nach auch und vor allem von politischen Gesichtspunkten aus zu definieren sei. Schon die Wahl des Ausdrucks "vertreten" zeige, dass der Vereinigung, der ein Vorschlagsrecht zukomme, primär die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Volksgruppe nach außen hin obliege und an eine bloß interne Förderung des Zusammenhaltes zwischen den Mitgliedern der Volksgruppe nicht gedacht sei. Wenngleich die vom Ungarischen Arbeiterverein verfolgten Zwecke löblich seien, vermöge die Verwendung der ungarischen Sprache in internen Belangen und die Förderung geselliger zwischenstaatlicher Kontakte doch nicht den Schluss zuzulassen, dass der Arbeiterverein seinen Statuten nach eine Vertretung der Interessen der ungarischsprachigen Staatsbürger in Österreich anstrebe. Der Ungarische Arbeiterverein residiere im Collegium Hungaricum auf ungarischem Hoheitsgebiet und sei eng verflochten mit dem Dachverband, als dessen Obmann ebenfalls P fungiere, und dem Wiener Ungarischen Schulverein, dessen Präsident ein ungarischer Beamter und Staatsbürger und dessen Vizepräsidentin ebenfalls P sei. Es wäre aus diesem Blickwinkel daher auch zu prüfen gewesen, ob der Arbeiterverein die Interessen der Ungarischen Volksgruppe in Österreich zu vertreten geeignet sei, oder ob er vielmehr die Interessen Ungarns in Österreich vertrete.

Die belangte Behörde sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Arbeiterverein für die Ungarische Volksgruppe repräsentativ sei. O. habe im Zuge einer Besprechung am 12. Februar 1998 angegeben, dass der Arbeiterverein bei seiner Gründung ca. 1.500 Mitglieder gehabt und derzeit ca. 900 bis 1.000 Mitglieder habe. P. (die Dreizehnmitbeteiligte) habe die Mitgliederzahl bei einem weiteren Gespräch am 25. Juni 1998 mit

1.800 beziffert. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1999 ausdrücklich auf diese differierenden Angaben hingewiesen. Statt diesem Widerspruch ernsthaft nachzugehen, übernehme die belangte Behörde willkürlich die zuletzt genannte Angabe. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur Frage der Repräsentativität des Arbeitervereins erwiesen sich daher als Ergebnis eines nur oberflächlichen Ermittlungsverfahrens und hielten keiner Überprüfung stand.

Schließlich habe es die belangte Behörde auch verabsäumt darzulegen, welche Überlegungen sie veranlasst hätten, von ihrer ursprünglichen Auffassung abweichend dem Beschwerdeführer letztlich anstelle dem Recht, vier Mitglieder für den Volksgruppenbeirat vorzuschlagen, nur das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder zuzugestehen. Bei der Bestellung des Volksgruppenbeirates sei auf eine angemessene Repräsentanz aller wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu achten. Es reiche nicht aus, Überlegungen zur Stärke einer Vereinigung anzustellen, ohne gleichzeitig eine Relation zur Stärke der anderen Vereinigungen herzustellen, die ebenfalls für Vorschläge nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG in Betracht kämen. Nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung hätten in Österreich insgesamt 19.000 österreichische Staatsbürger ungarisch als Umgangssprache angegeben, von denen 8.900 in Wien, 4.900 im Burgenland, 2.300 in Niederösterreich und 1.100 in Oberösterreich lebten. Wenn die belangte Behörde nun dem Ungarischen Arbeiterverein in Wien (mit allerdings fälschlicherweise angenommenen 1.800 Mitgliedern) das Recht einräume, ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzuschlagen, der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein (in dessen Einzugsgebiet 4.900 Staatsbürger mit ungarischer Muttersprache lebten) vier Mitglieder und der österreichweit agierende Beschwerdeführer nur drei Mitglieder des Volksgruppenbeirates nominieren könne, so zeige sich, dass die Frage, welche Vereinigungen weshalb wie viele Mitglieder für den Volksgruppenbeirat vorschlagen könnten, von der belangten Behörde willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gelöst worden sei. Dies umso mehr, als dem Bescheid auch keine entsprechenden Überlegungen zu entnehmen seien. Die belangte Behörde berufe sich darauf, dass der Arbeiterverein in Wien 20 % der österreichischen Staatsbürger, die in Wien bei der Volkszählung 1991 ungarisch als Umgangssprache angegeben hätten, als Mitglieder verzeichnen könne. Die Interessen wie vieler Personen von den anderen vorschlagsberechtigten Vereinigungen vertreten würden und ob bei einem Vergleich die Mitgliederzahl des Arbeitervereins ausreiche, um auch ihm ein Vorschlagsrecht einzuräumen, werde von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt gelassen.

3.2. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die zum Mitglied des Volksgruppenbeirates bestellte P. vom Ungarischen Arbeiterverein und vom Dachverband vorgeschlagen und sie nach dem angefochtenen Bescheid als "Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 Volksgruppengesetz" bestellt, also der "Organisationskurie" zugeordnet wurde.

Die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates ("Organisationskurie") müssen von einer Vereinigung vorgeschlagen werden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (im Folgenden kurz repräsentative Volksgruppenvereinigung). Wurde ein derart der Organisationskurie zuzurechnendes Mitglied bestellt, das nicht von einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung vorgeschlagen wurde, ist seine Bestellung gesetzwidrig. Darauf zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers in erster Linie ab.

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob P. von einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung vorgeschlagen wurde oder nicht. Da sie von mehreren Organisationen vorgeschlagen wurde, reicht es aus, wenn einer dieser Organisationen diese Eigenschaft zukommt. Im Folgenden soll dies (zunächst) für den Ungarischen Arbeiterverein geklärt werden.

Zu den Volksgruppeninteressen zählt zweifellos die Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppe; sie dient der Erhaltung der Volksgruppe und ihres Volkstums, einem erklärten Ziel des VoGrG. Der Ungarische Arbeiterverein widmet sich entsprechend seiner Satzung diesen Aufgaben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ob - wie der Beschwerdeführer meint - auch das Ziel der Vertretung von Volksgruppeninteressen "nach außen", verstanden als eine politische Tätigkeit (die seiner Auffassung nach in der Vertretung von Wünschen und Vorstellungen zur Identität und zum Fortbestand der Volksgruppe besteht) zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine Vereinigung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG gehört, kann dahingestellt bleiben, weil schon in der Nominierung eines Mitglieds für den Volksgruppenbeirat hinreichend die Absicht der Vereinigung zum Ausdruck kommt, die Interessen der Volksgruppe gegenüber Staatsorganen wahrzunehmen. Eine ausdrückliche Nennung dieses Zwecks in der Satzung ist jedenfalls nicht zu verlangen, da es sich lediglich um ein Mittel zur Durchsetzung der Interessen der Volksgruppe handelt, denen das VoGrG verpflichtet ist.

Der Ungarische Arbeiterverein erfüllt daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die (erste) Voraussetzung (nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG), dass er gemäß seinem satzungsgemäßen Zweck Volksgruppeninteressen vertritt.

Auch an der Repräsentativität des Ungarischen Arbeitervereins vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel hervorzurufen. Selbst wenn die Mitgliederzahl geringer sein sollte als die von der belangten Behörde angenommene Zahl von 1.800, folgt daraus noch nicht, dass ihm die Repräsentativität abzusprechen ist. Die Mitgliederzahl stellt zwar ein wichtiges, aber nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Bedeutung einer Volksgruppenorganisation dar. Daneben kommt beispielsweise auch der Zahl der Veranstaltungen und der historischen Entwicklung für die nicht immer nur an den förmlich erfassten Mitgliedern ablesbare Verankerung in der Volksgruppe Bedeutung zu. Gerade im Fall des Ungarischen Arbeitervereins sprechen seine umfangreichen Aktivitäten sowie die Tatsache, dass es sich um den ältesten Verein der ungarischen Volksgruppe in Wien handelt, der bereits einige Generationen von in Österreich beheimateten Angehörigen der ungarischen Volksgruppe betreut hat, für dessen Repräsentativität.

Damit konnte die Behörde aber unbedenklich davon ausgehen, dass P. von einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vorgeschlagen wurde; sie war daher nicht gehalten, auf die weitere Frage einzugehen, ob auch dem Dachverband, der gleichfalls P. vorgeschlagen hatte, diese Stellung zukommt.

Was die Frage der Repräsentativität des Ungarischen Arbeitervereins im Verhältnis zum Beschwerdeführer (dem Zentralverband) und dessen geltendgemachten Anspruch auf einen entsprechend höheren Anteil der Berücksichtigung der von ihm für die "Organisationskurie" vorgeschlagenen Mitglieder (vier statt drei) betrifft, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, ein Recht der repräsentativen Volksgruppenorganisationen auf Entsendung der von ihnen nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat nicht besteht.

Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder. Im Beschwerdefall sind der "Organisationskurie" demnach acht Mitglieder zuzurechnen.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint.

Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei dafür insbesondere auch die Zahl der (nach der Hälfteregelung des § 4 Abs. 3 VoGrG) auf die "Organisationskurie" entfallenden Mitglieder eine Rolle spielt, für die die in a) genannte Verordnung maßgebend ist. Zwar hat sich auch der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 3 VoGrG bei der Festsetzung der (Gesamt)Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates neben der Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe an einer angemessenen Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe zu orientieren. Dies hat aber nicht dazu zu führen, dass die Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates in beliebigem Ausmaß zu erhöhen ist, um auch die Vertretung von "Kleinstgruppen" im Beirat zu Lasten einer bei einem Organ ab einer bestimmten Größenordnung nur mehr beschränkten Funktionsfähigkeit (z.B. was das Präsenzquorum betrifft) sicherzustellen.

Bedenken gegen die Zahl der Beiratsmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die in § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 38/1977 festgesetzte Zahl der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die ungarische Volksgruppe und der daraus sich ergebenden Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie".

c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 VoGrG (Satzeingang) erfüllen.

d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, als nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus der Zusammenschau der unter b) und d) genannten Kriterien, lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in § 4 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG nicht ausgeschlossen, spielt aber im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle.

Die im Rahmen dieser Vorgaben allein von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung der Bestellung (hier: der Mitglieder der "Organisationskurie") der Beiratsmitglieder steht unter den nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (zur Beschwerdelegitimation siehe oben unter II.1.3)

Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur ein Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise.

Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Prüfungsmaßstab auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 130 Abs. 2 B-VG).

Soweit das Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG mit der Nichtberücksichtigung des Stärkeverhältnisses der beiden repräsentativen Vereinigungen in der Vertretung der Volksgruppe (schlechthin) begründet, kommt dem aus den bereits vorher genannten Gründen keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, die belangte Behörde habe den ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum dadurch überschritten, dass sie das Verhältnis unterschiedlicher wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen, wie sie vom Beschwerdeführer einerseits und dem Ungarischen Arbeiterverein andererseits vertreten werden, nicht berücksichtigt habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat nämlich ihren Ermessensspielraum durch die Berücksichtigung der Vorschläge des Zentralverbandes (Beschwerdeführers) und des Ungarischen Arbeitervereins im Verhältnis 3 : 1 auf keinen Fall überschritten. Der Beschwerdeführer hat auch weder im Bestellungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zahl der von ihm angeblich repräsentierten Volksgruppenangehörigen genannt. Von der Zahl der ihm angehörenden Mitgliedsvereine (sechs im autochthonen Siedlungsgebiet) lässt sich jedenfalls noch nicht auf die Zahl der dazugehörigen Personen schließen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass er 75 % der ungarischen Vereine außerhalb des Burgenlands vertrete, was der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufteilung im Großen und Ganzen entsprechen würde.

Sollten die Beschwerdeausführun

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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