Norm
SchG Art3Rechtssatz
Ein Scheck beinhaltet die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers, daß eine bestehende Deckung nicht während des Postlaufs beseitigt wird oder - wenn zum Zeitpunkt der Begebung des Schecks noch keine Deckung vorhanden ist - daß spätestens zum Zeitpunkt der Einlösung eine solche durch mit Sicherheit zu erwartende Eingänge zu erwarten ist. Es muß sich dabei um echte und nicht durch (weitere) Scheckreiterei erlangte Deckung handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072591Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0110OS00116_8000000_002