RS OGH 1980/10/15 6Ob732/80

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Veröffentlicht am 15.10.1980
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Norm

ZPO §464 I
ZPO §521

Rechtssatz

Fehlt es für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 Abs 2 ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen, wird durch die Ausfolgung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den gerichtlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten keine wirksame Zustellung an die Beklagten vollzogen und daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041690

Dokumentnummer

JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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