Norm
ZPO §464 IRechtssatz
Fehlt es für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 Abs 2 ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen, wird durch die Ausfolgung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den gerichtlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten keine wirksame Zustellung an die Beklagten vollzogen und daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041690Dokumentnummer
JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_004