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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Gustav Teicht & Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. September 2001, Zl. 3.633/1-1/01, betreffend Zurückweisung von Anträgen in Angelegenheit Überstundenpauschale, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1956 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 (des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst) wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Jänner 1995 gewährte Pauschalierung der Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 6 GehG eingestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche und bis 1. Oktober 1998 rückwirkende Anweisung des Überstundenpauschales bzw. Feststellung, dass die seinerzeitige Pauschalierung weiter gelte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2001 wies die belangte Behörde die vorgenannten Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, der Bescheid vom 18. Juni 1996 sei "rechtsgültig"; damit sei auch über die Einstellung der Überstundenpauschale abgesprochen worden. Die Anträge seien daher wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen. Ein inhaltliches Absprechen über die Anträge des Beschwerdeführers sei rechtlich unzulässig.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2002, B 1406/01, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner ergänzten Beschwerde vor, durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden" zu sein. Darüber hinaus werde er durch den angefochtenen Bescheid "in seinen Rechten auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0084).
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm ausdrücklich geltend gemachten Beschwerdepunkts in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120331.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012