Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit einer Verbauung nur wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die diesbezüglich verfügte Bausperre nicht effektuiert werden konnte, ist die enteignete Grundfläche in ihrer Gesamtheit nicht nur auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Verwendung als Grünland im Zeitpunkt der Enteignung zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053599Dokumentnummer
JJR_19801021_OGH0002_0050OB00630_8000000_001