Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein nachgemachtes zum Bezug von Medikamenten gegen die (bloße) Rezeptgebühr zu verwendendes Krankenkassenrezept ist auch dann als zur Täuschung geeignet anzusehen, wenn die auf diesem Rezept nachgemachte Arztstampiglie keine Kassenvertragsnummer aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094449Dokumentnummer
JJR_19801022_OGH0002_0110OS00126_8000000_002