Norm
StGB §108Rechtssatz
Das konkrete staatliche Recht auf Strafverfolgung wird schon durch die (rechtswidrige) Nichtaufnahme eines Sachverhaltes durch die dafür zuständigen Organe oder die (rechtswidrige) Unterlassung der Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses an die zuständige Behörde verletzt, und zwar unabhängig davon, ob der ermittelte, den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigende Sachverhalt letztlich zu einem Strafausspruch führt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016