Norm
ABGB §552Rechtssatz
Eine bestimmt ausgedrückte letztwillige Anordnung ist wirksam, wenn sie auch in "Wunschform" gefasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013