Norm
StGB §91Rechtssatz
Eine tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer kommt nur so lange in Betracht, als die Schlägerei oder der Angriff mehrerer noch im Gange, mithin nicht abgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092797Dokumentnummer
JJR_19801023_OGH0002_0120OS00109_8000000_001