RS OGH 1980/10/23 12Os109/80, 13Os2/82

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Veröffentlicht am 23.10.1980
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Norm

StGB §91

Rechtssatz

Eine tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer kommt nur so lange in Betracht, als die Schlägerei oder der Angriff mehrerer noch im Gange, mithin nicht abgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092797

Dokumentnummer

JJR_19801023_OGH0002_0120OS00109_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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