Norm
AKHB Art1 Abs2Rechtssatz
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017