Norm
ZPO §273Rechtssatz
Der Richter ist berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe üblicher Beträge einzuholen, im konkreten Fall aber dann die Bemessung eines begehrten Betrages nach freiem Ermessen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040440Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017