Norm
ABGB §1284 AbRechtssatz
Wird dem Übernehmer die Wohngemeinschaft mit dem Übergeber unzumutbar gemacht, muß der verletzte Übernehmer zumindest solange als die Gefahr weiterer derartiger Verhaltenspflichtverletzungen besteht, die Ausübung des Wohnrechtes durch den Übergeber nicht dulden. Für den Wegfall derartiger Verhaltenspflichtverletzungen ist der pflichtwidrig handelnde Übergeber behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022427Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00603_8000000_002