Norm
AußStrG §16 BII3aRechtssatz
Wurde der erstinstanzliche Beschluß zunächst nicht zugestellt und hat sich der Revisionsrekurswerber in Kenntnis der Rekursentscheidung ohne weitere Antragstellung selbst gleich für den Revisionsrekurs entschieden, so kann bei zwischenzeitiger Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eine Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007510Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00728_8000000_001