RS OGH 1980/10/28 5Ob728/80

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Veröffentlicht am 28.10.1980
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Norm

AußStrG §16 BII3a

Rechtssatz

Wurde der erstinstanzliche Beschluß zunächst nicht zugestellt und hat sich der Revisionsrekurswerber in Kenntnis der Rekursentscheidung ohne weitere Antragstellung selbst gleich für den Revisionsrekurs entschieden, so kann bei zwischenzeitiger Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eine Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 728/80
    Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 728/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007510

Dokumentnummer

JJR_19801028_OGH0002_0050OB00728_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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