Norm
EheG §85Rechtssatz
Der Außerstreitrichter soll, soweit die Parteien nicht Teileinigungen erzielen, die der regelnden Funktion des Außerstreitrichters vorangehen, eine möglichst umfaßende endgültige Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057586Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00670_8000000_001