Beisatz: Ausreichende Sicherheit für die betreibende Partei bietet nur die Vorlage und Übergabe der Originalbankgarantie an die betreibende Partei. (T1) Veröff: SZ 70/77
Vgl auch; Beisatz: Eine Bankgarantie ist ein geeignetes Instrument für jede in Verfahrensgesetzen vorgesehene Sicherheitsleistung ist (ÖBA 1997/648). (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Die Bankgarantie muss so gestaltet sein, dass sie rechtzeitig abgerufen werden kann und wirtschaftlich einem Barerlag gleichkommt. (T3)
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein absolutes Formerfordernis der Beglaubigung der Unterschriften auf einer Bankgarantie besteht nicht. (T5); Beisatz: Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die zu einer Sicherheitsleistung in einem Exekutionsverfahren verpflichtete Partei bei der Vorlage einer Bankgarantie dem Exekutionsgericht die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantie bloß bescheinigt, was durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs und eines Auszugs aus dem in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts erliegenden Unterschriftenverzeichnis geschehen kann. (T6)