Norm
WG Art17 DRechtssatz
Das Feststellungsinteresse des Klägers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das begehrte Feststellungsurteil für den Wechselprozeß nicht präjudiziell wäre, wenn der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels nicht bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hätte. Im Gegenteil, gerade dann, wenn der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Kläger dem Inhaber des Wechsels die behauptete Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht mit Erfolg entgegensetzen kann, hat er ein rechtliches Interesse daran, daß die strittige Rechtslage zwischen den Kaufvertragspartnern durch ein Feststellungsurteil geklärt wird, das die Grundlage für Ersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der dann unberechtigten Weitergabe des Wechsels schaffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039098Dokumentnummer
JJR_19801029_OGH0002_0030OB00572_7900000_001