Norm
ABGB §1346 ARechtssatz
Eine Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Das bedeutet, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen vom Gläubiger angenommen werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032090Dokumentnummer
JJR_19801029_OGH0002_0060OB00722_8000000_001