Norm
AHG §8Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer den dargestellten Grundsätzen entsprechenden Aufforderung des Rechtsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon den bisher erhobenen Anspruch dem Grunde nach ablehnte und aus seinen bisherigen Prozeßerklärungen und sonstigen Stellungnahmen nicht anzunehmen ist, daß er nun ein Teilanerkenntnis abgeben würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050433Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_004