Norm
ABGB §481Rechtssatz
Auch in Tirol kann die Einverleibung von als Felddienstbarkeiten sich darstellenden, auf Ersitzung gegründeten Wege- und Wasserleitungsservituten im Grundbuch jedenfalls dann begehrt werden, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu Unrecht deren Bestehen oder ihre Offenkundigkeit bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014