Norm
ABGB §271Rechtssatz
Für einen Amtshaftungsanspruch, der aus der gerichtlichen Genehmigung eines Antrages des Beistandes abgeleitet wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Bestellung eines Kollisionskurators oder Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der beschränkten Entmündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049073Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00008_8000000_002