Norm
ABGB §862aRechtssatz
Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Empfanges der Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022