Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021