Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Zulässigkeitsbeschränkungen sind bei der Revision unumgänglich. Die Schaffung eines einzigen zentralen Höchstgerichtes für alle Zivilsachen und die damit verbundene Aufgabe, über Einheit und Qualität der Rechtsprechung zu wahren, zwingt zur Beschränkung der Revisibilität. Eine solche Beschränkung kann nach der Bedeutung der Rechtssache oder und nach der Eignung des Entscheidungsgegenstandes erfolgen. Den Fall einer Zulassungsrevision enthält nur die Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 502 Abs 4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042839Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_005