Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Der Gesetzgeber anerkannte in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, wegen des davon betroffenen großen, meist sozial schwächeren Bevölkerungsanteiles das Erfordernis, durch Eröffnung eines weiteren Rechtszuges an den OGH unabhängig von dem nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN zu ermittelnden Wert des Streitgegenstandes für die einheitliche Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen. Da das Hauptgewicht der Revisionszulässigkeit in diesem Bestreben der Vereinheitlichung der Rechtsprechung erblickt wird, genügt es auch, die Revision auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042747Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_004