RS OGH 1980/10/31 1Ob661/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 A
ZPO §502 E

Rechtssatz

Der Gesetzgeber anerkannte in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, wegen des davon betroffenen großen, meist sozial schwächeren Bevölkerungsanteiles das Erfordernis, durch Eröffnung eines weiteren Rechtszuges an den OGH unabhängig von dem nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN zu ermittelnden Wert des Streitgegenstandes für die einheitliche Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen. Da das Hauptgewicht der Revisionszulässigkeit in diesem Bestreben der Vereinheitlichung der Rechtsprechung erblickt wird, genügt es auch, die Revision auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 661/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 661/80
    Veröff: JBl 1981,487 (Anmerkung W.Jelinek) = SZ 53/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042747

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten