Norm
ABGB §94Rechtssatz
Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Falle einer Ehescheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam, auch wenn er noch auf der Grundlage des § 91 ABGB aF geschaffen wurde, jedoch jönnen beide Teile geltend machen, daß schon vor der Scheidung eine Änderung eingetreten sei und dem Unterhaltsberechtigten daher Unterhalt in anderer Höhe gebührt hätte; eine solche Änderung stellte auch die gesetzliche Neuregelung des Ehegattenunterhaltsrechtes (§ 94 ABGB) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009559Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00740_8000000_002