Norm
WG Art17 ARechtssatz
Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art 17 WG ergibt, immer zulässig. Damit ist es auch dem Akzeptanten ermöglicht, die aus dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft (dem Wechselbegebungsvertrag) erfließenden materiellrechtliche Einwendungen im Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag dem Aussteller gegenüber erfolgreich zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020