RS OGH 1980/10/31 1Ob581/80, 1Ob525/90, 1Ob667/90, 7Ob612/93, 1Ob536/94, 6Ob211/98t, 10ObS218/01h, 5

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Veröffentlicht am 31.10.1980
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Norm

AußStrG 2005 §43
ZPO §411 Ab
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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