RS OGH 1980/10/31 1Ob682/80, 2Ob521/84, 2Ob559/84, 3Ob548/84, 6Ob162/07b, 10Ob41/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
UVG §22

Rechtssatz

Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG; diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 682/80
    ÖA 1982,45
  • 2 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 521/84
    nur: Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG. (T1)
  • 2 Ob 559/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 559/84
    nur: Diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist. (T2)
    Veröff: RZ 1984/95 S 282
  • 3 Ob 548/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
    Auch; nur T1
    Veröff: ÖA 1985,83
  • 6 Ob 162/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 162/07b
  • 10 Ob 41/13x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 41/13x
    Abweichend; Beisatz: Die mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Ersatzpflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes (§ 22 Abs 1 letzter Fall UVG) ist im Wege eines Größenschlusses auch dann anzunehmen, wenn der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verbrauch für andere Zwecke (hier: Eigenverbrauch) erfolgt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008899

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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