Norm
ABGB §1444 ARechtssatz
Auch auf Amtshaftungsansprüche kann wirksam verzichtet werden; aus einer aus Anlaß der Genehmigung der Schlußrechnung des ehemaligen Beistandes abgegebene Erklärung nicht nur diesen, sondern auch das Gericht zu "entlasten", kann jedoch auf einen solchen Verzicht nicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034120Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00008_8000000_001