Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Wenn auch die Aufforderung des Geschädigten keine Mahnung ist, so handelt es sich dabei doch um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Erklärung. Besteht eine Unklarheit, ob in einer Aufforderung ein bestimmter Rechtsgrund und ein bestimmter Anspruch erhoben wurde, so sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017841Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_001