Norm
ZPO §500 IIARechtssatz
Im Gegensatz zu der Zulassungsrevision nach § 502 Abs 4 ZPO ist die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenlage bei der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO anders. Hier hat, soweit es sich nicht ohnehin um Prozesse handelt, deren Streitgegenstand überhaupt kein in Geld ausdrückbares Interesse erkennen läßt, nur das geldwerte Interesse der Prozeßparteien maßgebend zu sein, sodaß auch konforme Entscheidungen immer revisibel sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042308Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_001