Norm
WG Art17 ARechtssatz
Im Wechselprozeß ist es dem Kläger ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen; die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm aber zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039442Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008