RS OGH 1980/10/31 1Ob664/80, 2Ob525/81, 7Ob694/86, 8Ob59/89, 8Ob325/99y, 1Ob42/02m, 8Ob113/03f, 8Ob8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
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Norm

WG Art17 A
WG Art17 B
ZPO §235 A
ZPO §555
ZPO §559

Rechtssatz

Im Wechselprozeß ist es dem Kläger ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen; die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm aber zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 664/80
    Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (Anmerkung zustimmend Ostheim); hiezu ablehnend Herz GesRZ 1981,163
  • 2 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 525/81
  • 7 Ob 694/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 694/86
    Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T1) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257
  • 8 Ob 59/89
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 59/89
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Eventualbegehrens bejaht. (T2)
  • 8 Ob 325/99y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 325/99y
    Veröff: SZ 73/207
  • 1 Ob 42/02m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 42/02m
    Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T3)
  • 8 Ob 113/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 113/03f
    nur: Im Wechselprozeß ist es dem Kläger ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen. (T4)
  • 8 Ob 80/08k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
    Vgl; Beisatz: Die Tatsache, dass es dem Beklagten freisteht, im Rahmen des Art17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu erheben, ändert nichts daran (ja setzt im Gegenteil voraus), dass der Kläger seinerseits seinen Klagsanspruch nur auf einen gültigen Wechsel stützen kann, dass also das Bestehen der Klagsforderung ausschließlich aus der Gültigkeit des Wertpapiers allein abgeleitet werden muss. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039442

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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