Norm
AHG §8Rechtssatz
Im Aufforderungsschreiben ist nicht nur der behauptete Schaden zu beziffern, sondern auch klarzustellen und mit entsprechender Begründung aufzuschlüsseln, um welche durch das behauptete schädigende Verhalten eines Organes des Rechtsträgers verursachte Schäden es sich im einzelnen handelt, weil nur so der Zweck des § 8 AHG, die Stichhaltigkeit des Anspruches auch der Höhe nach beurteilen zu können, erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050429Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_003