Norm
StVO §17Rechtssatz
Der zu einem mit dem Rücken zur Fahrbahn stehenden, zumindest teilweise auf dieser befindlichen Fußgänger eingehaltene Sicherheitsabstand von weniger als fünfundsechzig bis siebzig Zentimeter ist bei einer Geschwindigkeit von vierzig bis fünfzig km/h jedenfalls zu gering.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074109Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0020OB00140_8000000_001