Norm
ArbVG §11Rechtssatz
Der normative Teil des KollV hat die Wirkung eines Gesetzes im formellen Sinn und ist als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren. Er ist daher unmittelbare Rechtsquelle; die Bestimmungen bedürfen zu ihrer Geltung für den konkreten Fall nicht der Transformation in den Einzelarbeitsvertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011