Norm
BAG §13Rechtssatz
Die Vertragsteile dürfen bei Abschluß des Lehrvertrages dessen Dauer nicht willkürlich festsetzen, sondern sind an die noch offene jeweilige Lehrzeitdauer gebunden. Eine Zerstückelung der Lehrzeit in Zeiträume von beliebig kurzer Dauer würde nämlich dem Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses widersprechen und ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053123Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0040OB00106_8000000_002