Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein geographischer Begriff ist nur dann von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn er im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangabe aufgefaßt wird (ÖBl 1968,125); hat das Wort hingegen - wenigstens überwiegend - den Charakter einer Phantasiebezeichnung, wogegen die - vielleicht noch daneben vorhandene - geographische Bedeutung zurücktritt, kann es als Marke verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066711Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0040OB00369_8000000_001