Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Liegt eine Ortsangabe im Sinne der Z 2 vor, so ist sie von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware tatsächlich an dem in der Marke angegebenen Ort erzeugt wird (JBl 1970,51 = JBl 1970,69); ist aber die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, die als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmeldenden gilt, ist sie registrierbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016