- 4 Ob 547/80
Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36
- 1 Ob 537/82
Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 537/82
nur: Die Gefährdung des Kindeswohls kann auch darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht Rechnung tragen. (T1)
Beisatz: Insbesondere, wenn dem Kind die auf Grund wesentlich geänderter Verhältnisse gebotene Verbesserung seiner Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten verwehrt wird. (T2)
- 1 Ob 790/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 790/83
Beis wie T2
- 7 Ob 622/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 622/84
- 8 Ob 660/85
nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. (T3)
- 7 Ob 692/85
nur T3
- 8 Ob 601/86
nur T3
- 2 Ob 726/86
nur T3
- 7 Ob 547/87
- 2 Ob 596/88
nur T3
- 2 Ob 535/89
nur T3
- 1 Ob 665/89
nur T3
- 4 Ob 611/89
nur T3; Beisatz: Ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten (SZ 51/112 ua). (T4)
Veröff: ÖA 1990,132
- 8 Ob 551/90
nur T3
- 5 Ob 542/91
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 542/91
nur T3; Beisatz: Hier: Mutter, die trotz der damit verbundenen ernstlichen Gefährdung der weiteren gedeihlichen Entwicklung des Kindes, wenn nicht vorher behutsam ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind aufgebaut wird, dieses vom Pflegeplatz entfernen und zu sich zurückbringen will. (T5)
- 1 Ob 580/92
Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780
- 1 Ob 573/92
Auch; nur T3; Veröff: JBl 1992,639 = ÖA 1993,26
- 2 Ob 565/93
nur T3
- 1 Ob 623/95
Auch; nur T3; Veröff. SZ 69/20
- 1 Ob 601/95
Auch; nur T3
- 8 Ob 2282/96p
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2282/96p
nur T3
- 1 Ob 2078/96m
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
Auch; nur T3
- 4 Ob 133/97f
nur T3
- 1 Ob 119/97z
Vgl; nur T3
- 1 Ob 57/97g
nur T3
- 1 Ob 218/98k
nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt worden sind. (T6)
- 4 Ob 311/99k
Auch; nur T3
- 10 Ob 25/00z
Vgl auch; nur T3
- 1 Ob 342/99x
Auch; nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt worden sind. (T7)
- 1 Ob 129/00b
Auch; nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind. (T8)
- 8 Ob 304/00i
Auch; Beisatz: Es reicht allerdings schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung der elterlichen Pflichten aus. (T9)
- 1 Ob 274/00a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übersiedlung der Obsorgeberechtigten in einen anderen Staat. (T10)
- 4 Ob 186/01h
Beisatz: Hier: Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat. (T11)
- 9 Ob 268/01d
nur T8; Beisatz: Oder wenn die Obsorgepflichtigen durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährden. (T12)
- 1 Ob 172/01b
nur: Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen. (T13)
nur T7; Beisatz: Der typische Grund für die Rechtfertigung einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des
§ 176 ABGB ist geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. (T14)
- 7 Ob 43/03d
Vgl auch; Beisatz: Es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)
- 4 Ob 17/03h
- 5 Ob 8/03t
nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. (T16)
- 7 Ob 79/05a
nur T3
- 5 Ob 36/06i
Beis wie T11
- 7 Ob 22/06w
Auch; nur T3
- 3 Ob 51/06f
nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt worden sind. (T17)
- 7 Ob 74/06t
nur T3
- 3 Ob 78/06a
nur T3
- 7 Ob 47/06x
Auch
- 7 Ob 126/07s
Auch; nur T3
- 1 Ob 123/07f
nur T16
- 1 Ob 176/07z
Auch; nur T8; Beisatz: Dazu gehört auch das Nichtbewältigen von Erziehungsaufgaben. (T18)
- 7 Ob 200/08z
nur T17
- 8 Ob 47/09h
Auch; Beisatz: Das Kindeswohl ist iSd
§ 176 ABGB gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste. (T19)
- 6 Ob 48/10t
nur T3
- 5 Ob 102/10a
nur T3
- 6 Ob 165/10y
nur T8; Beis wie T12
- 9 Ob 58/10k
Auch; nur T1; Beis wie T11
- 8 Ob 144/10z
Auch; Beis wie T19
- 7 Ob 25/11v
Auch
- 3 Ob 165/11b
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
Beis wie T4; Beis wie T15
- 5 Ob 152/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 152/12g
Vgl auch; Vgl Beis wie T15
- 8 Ob 123/12i
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 123/12i
Auch
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