TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/9 B156/95 ua

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

70 Schulen
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt mit E v 09.03.00, G2/00. Zulässigkeit der Beschwerden ungeachtet des Umstandes, daß die angefochtenen Bescheide mittlerweile ins Leere gehen.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer in den zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen B156/95, 158/95 und 159/95 waren im Schuljahr 1993/1994 Schüler der 4. Klasse der Volksschule Sittersdorf. Am 14. September 1993 teilte ihnen der Schulleiter der Volksschule Sittersdorf - mit wortgleichen Erledigungen - mit:

"Ihrem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes in der 4. Klasse (4. Schulstufe) der Volksschule Sittersdorf kann aufgrund der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden, weil diese lediglich für die 1. bis 3. Schulstufe einen derartigen Unterricht ermöglicht."

Gegen die als Bescheid gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Daraufhin teilte der Bezirksschulrat Völkermarkt den Beschwerdeführern (zhdn. ihres Rechtsvertreters) "in Beantwortung der ... eingebrachten Berufung ... mit, daß gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten §16 Abs1 idgF ab der vierten Schulstufe der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und die slowenische Sprache mit 4 Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen ist. Dem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichts in der 4. Schulstufe (4. Klasse) kann daher nicht entsprochen werden."

Gegen die abermals als Bescheide gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Berufung. Daraufhin richtete der Landesschulrat für Kärnten an die Beschwerdeführer am 14. Dezember 1993 je folgendes Schreiben:

"Unter Bezugnahme auf Ihr als Berufung bezeichnetes Schreiben vom 9.11.1993 teilt Ihnen der Landesschulrat für Kärnten folgendes mit:

Gemäß §16 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idgF ist der Unterricht an zweisprachigen Volksschulen von der 4. Schulstufe an in deutscher Sprache zu erteilen; die slowenische Sprache ist mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. Dem Antrag Ihres Mandanten (Ihrer Mandantin) ..., auch in der 4. Klasse der Volksschule Elementarunterricht in slowenischer Sprache zu erteilen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Landesschulrat für Kärnten bedauert, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."

Auch diese Erledigungen des Landesschulrates werteten die Beschwerdeführer als Bescheid und erhoben ebenfalls Berufung.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. November 1994 wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§7, 13 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959 idF 326/1988 und 420/1990, ab.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 StV Wien), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Bildung und Nichtdiskriminierung aufgrund der slowenischen Muttersprache (Art2 1. ZP EMRK iVm Art14 EMRK), auf Gleichberechtigung einer landesüblichen Sprache (Art19 Abs2 StGG) sowie der Sache nach - im Zusammenhang mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

4. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift - im Hinblick auf die Äußerung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst in einem anderen Verfahren - Abstand.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 12. Oktober 1999 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "ersten drei" im ersten Halbsatz sowie des zweiten Halbsatzes in §16 Abs1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. Nr. 326/1988, 35/1990 und 420/1990, von Amts wegen zu prüfen.

Die vorliegenden Beschwerden sind ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtenen Bescheide mittlerweile ins Leere gehen, zulässig.

Mit Erkenntnis vom 9. März 2000, G2-4/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung der angefochtenen Bescheide verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von je S 3.000,-

enthalten. Die beantragten Barauslagen waren nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B156.1995

Dokumentnummer

JFT_09999691_95B00156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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