- 4 Ob 363/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 363/80
Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T1) Veröff: ÖBl 1981,98
- 4 Ob 373/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 373/80
Beisatz: Haushaltsscheren (T2) Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)
- 4 Ob 302/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 302/81
- 4 Ob 360/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 360/81
Beisatz: Zauberwürfel (T3) Veröff: ÖBl 1981,115 = GRURInt 1982,64
- 4 Ob 403/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 403/81
Beisatz: Steinfiguren (T4)
- 4 Ob 424/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 424/81
Beisatz: "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam". (T5)
- 4 Ob 304/83
Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 304/83
Auch; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung setzt daher nicht in jedem Fall eine bis an die Grenze der unmittelbaren Leistungsübernahme reichende Nachahmung in allen Einzelheiten voraus. - "Schnapskarten I" (T6) Veröff: ÖBl 1983,70
- 4 Ob 305/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 305/83
Beisatz: Schnapskarten II (T7)
- 4 Ob 401/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 401/83
nur: Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen. (T8); Beisatz: Diesbezüglich ist immer der Gesamteindruck maßgebend. - "Kräutertee" (T9)
- 4 Ob 404/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 404/83
Beisatz: Gewürzstreudose (T10)
- 4 Ob 331/83
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
Auch; Beisatz: Bewusstes Verschließen vor der Kenntnis genügt. (T11) Veröff: ÖBl 1984,95
- 4 Ob 337/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T12) Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)
- 4 Ob 379/85
Beisatz: Wochenkalender (T13) Veröff: ÖBl 1986,43
- 4 Ob 403/85
Beisatz: Enthaarungsmittel (T14)
- 4 Ob 347/86
Beis wie T6; Beisatz: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen
§ 1 UWG annehmen zu können. (T15)
- 4 Ob 322/87
Veröff: ÖBl 1987,156
- 4 Ob 315/87
Veröff: WBl 1987,162 = GRURInt 1988,520
- 4 Ob 367/86
Beis wie T6; Beis wie T15; Veröff: ÖBl 1988,10
- 4 Ob 343/86
Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe (T16) Veröff: MR 1988,23
- 4 Ob 413/87
Beisatz: Klimt-Leuchten (T17) Veröff: ÖBl 1989,39 = WBl 1988,303
- 4 Ob 102/88
Beisatz: Ist die wettbewerbliche Eigenart nur gering, kann nur einen eingeschränkten Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen. (T18)
- 4 Ob 35/89
Beis wie T6; Beis wie T15
- 4 Ob 105/89
- 4 Ob 110/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 110/89
- 4 Ob 82/90
- 4 Ob 164/90
Beis wie T6
- 4 Ob 14/91
Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T19) Veröff: ecolex 1991,330
- 4 Ob 123/91
Beis wie T6; Beis wie T15; Veröff: MR 1992,120
- 4 Ob 5/92
Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266
- 4 Ob 106/92
Beisatz: Das trifft nicht zu, wenn Programmzeitschriften in verschiedene Tageszeitungen eingebettet sind und schon daraus ihre unterschiedliche Herkunft erkennbar ist. (T20) Veröff: MR 1993,72
- 4 Ob 88/93
- 4 Ob 1023/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1023/95
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin selbst ihr Produkt einem Werk des Barockkünstlers Meinrad Guggenbichler nachgeahmt hat, ändert nichts daran, dass die von ihr hergestellten Anstecknadeln ihr Erzeugnis sind, wurde doch die im Salzburger Dom befindliche "Urform" des Barockengels nicht originalgetreu nachgebildet; vielmehr hat ein Bildhauer, wenngleich unter Verwendung eines Abgusses diese Engels, ein Modell für die metallene Anstecknadel angefertigt und dabei den Abguss entsprechend "nachgearbeitet". Die Existenz des Vorbildes ist aber nicht geeignet, dem Produkt der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart zu nehmen. Dieses ist ja sehr deutlich von anderen Schmuckstücken und Souvenirs mit Engelsdarstellungen zu unterscheiden. (T21)
- 4 Ob 29/95
Auch; Beisatz: "Red Bull" - "FLYING HORSE" (T22)
- 4 Ob 36/95
- 4 Ob 2085/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
Beisatz: Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, dass damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und dass schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T23); Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T24)
- 4 Ob 2093/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2093/96i
Beis wie T23; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus. (T25)
- 4 Ob 32/97w
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 32/97w
Beis wie T23
- 4 Ob 117/97b
Auch
- 4 Ob 251/97h
Vgl auch
- 4 Ob 9/98x
Ähnlich; Beis wie T18
- 4 Ob 15/98d
Auch; nur T8; Beisatz: Weiß die einzige Abnehmerin aufgrund ihrer vorangegangenen Tests genau um die Unterschiedlichkeit beider Produkte in Ausführung und Herkunft Bescheid, kann auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht vorliegen. (T26)
- 4 Ob 81/98k
Vgl auch
- 4 Ob 140/98m
Auch; Beis wie T23
- 4 Ob 225/98m
Auch; Beis wie T23
- 4 Ob 330/98b
Auch
- 4 Ob 67/99b
Auch; Beis wie T18
- 4 Ob 109/99d
Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23
- 4 Ob 210/00m
Auch
- 4 Ob 78/02b
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T27)
- 4 Ob 84/02k
Beisatz: Eine Herkunftstäuschung fehlt, wenn der Abnehmer über die Herkunft der nachgeahmten Muster deshalb genau Bescheid weiß, weil der Nachahmende auf Bestellung des Abnehmers gearbeitet hat, demnach bei den Abnehmern keine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Musterstücke hervorgerufen werden konnte. (T28)
- 4 Ob 168/05t
Beis wie T28
- 4 Ob 181/06f
Beisatz: Hier: Infolge behördlicher Auflagen eine andersartige Gestaltung von Selbstbedienungsboxen für Gratiszeitungen unzumutbar. (T29)
- 4 Ob 198/06f
Vgl aber; insbesondere zu Beis T23; Beisatz: Bei der glatten Übernahme kann es - anders als bei der vermeidbaren Herkunftstäuschung - keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. (T30)
- 17 Ob 19/09g
Auch
- 4 Ob 141/09b
Auch; Beis wie T27
- 4 Ob 110/10w
Vgl; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T25
- 4 Ob 140/16s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 140/16s
Vgl; Beis wie T18
- 4 Ob 80/19x
Beisatz: Die Nachahmung muss bewusst erfolgen. (T31)
Beisatz: Die Annahme einer solchen Nachahmung setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses begründen. (T32)
Veröff: SZ 2019/62