Norm
EheG §47Rechtssatz
Kein überwiegendes Verschulden des Ehemannes, wenn dessen Ehebruch dem der Frau vorausging, aber als sonstige Eheverfehlung beim Mann Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und bei der Frau häufiger abendlicher Besuch von Parteiveranstaltungen festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056445Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0050OB00729_8000000_001