RS OGH 1980/11/4 9Os12/80

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Veröffentlicht am 04.11.1980
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §224
StGB §293

Rechtssatz

Zur Definition der öffentlichen Urkunde sind die Begriffsbestimmungen der §§ 292, 293 Abs 1 ZPO heranzuziehen, wobei jedoch die Urkunde (überdies) den Erfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechen muß. Nach § 224 StGB demnach nicht geschützte, den Anforderungen der §§ 292, 293 Abs 1 ZPO genügende Urkunden können unter Umständen als Zufallsurkunden den Schutz des § 293 StGB genießen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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