Norm
StGB §299Rechtssatz
Es genügt, wenn der Täter erst im Zuge einer Unterkunftgewährung von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt und den anderen ungeachtet dessen weiterhin verborgen hält, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096086Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0110OS00132_8000000_001