Norm
ABGB §760Rechtssatz
Dem Erben ist es nach Überlassung der Verlassenschaft an den Staatsschatz unbenommen, seine Ansprüche darauf gegen diesen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015